„Die nicht versicherte Arbeitsmaschine“
Werden unberechtigte Ansprüche geltend gemacht, soll eine Haftpflichtversicherung diese abwehren. Darüber wann Ansprüche berechtigt oder unberechtigt sind, kann man sich aber nicht nur mit dem Anspruchsteller, sondern auch mit dem eigenen Versicherer trefflich streiten.
A. Der Haftungsfall
Im Rahmen eines bestehenden Maklermandats erhielt Versicherungsmakler M im November 2017 von der Bau-GmbH den Auftrag, einen neuen Bagger über einen bestehenden Rahmenvertrag zur Maschinenversicherung zu versichern. Gemäß den Vereinbarungen, die M mit dem Maschinenversicherer hatte, wurde der Einschluss allerdings nicht sofort veranlasst, sondern sollte im Dezember, zusammen mit anderen Arbeitsmaschinen, nachgeholt werden. Aufgrund eines Büroversehens – Mitarbeiter A übersah einen entsprechenden Vermerk in der Liste der zu versichernden Maschinen – unterblieb dies allerdings. Der Fehler wurde erst bemerkt, als der Bagger im März 2018 durch einen Bedienungsfehler auf einer Baustelle beschädigt wurde und der vermeintliche Maschinenversicherer unter Hinweis auf den fehlenden Versicherungsschutz die Übernahme von Reparaturkosten (rund 12.000 EUR) ablehnte. Die Bau-GmbH forderte daraufhin von M Schadensersatz.
B. Deckungsebene
M meldete den Fall über die Hans John Versicherungsmakler GmbH seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Der dort zuständige Sachbearbeiter forderte zunächst verschiedene ergänzende Informationen an, die im Wesentlichen auch geeignet waren, um den Sachverhalt hinreichend würdigen zu können, etwa die Mitteilung der Bau-GmbH zum Einschluss des Baggers, den Rahmenvertrag mit dem Maschinenversicherer, dessen Versicherungsbedingungen, Nachweise zum konkret an dem Bagger entstandenen Schaden, das Forderungsschreiben der Bau-GmbH, das Ablehnungsschreiben des Maschinenversicherers und schlussendlich auch eine Stellungnahme desjenigen Mitarbeiters, der es versäumt hatte, den Einschluss des Baggers zu veranlassen.
Nach Sichtung der von M gut aufbereiteten Unterlagen konnte eigentlich kein Zweifel daran bestehen, dass der Maschinenversicherer, eine rechtzeitige Meldung des Fahrzeugs zum Rahmenvertrag vorausgesetzt, Leistungen erbracht hätte. Insofern hätte es nahegelegen, dass der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer in die Regulierung eingetreten wäre. Stattdessen lehnte dieser Versicherungsleistungen aber erst einmal in Gänze ab. Begründet wurde dies damit, dass Mitarbeiter A dadurch, dass er den Antrag zur Aufnahme des Baggers in den Rahmenvertrag bewusst nicht unmittelbar gestellt hatte, wissentlich gegen Pflichten verstoßen hätte. Das war allerdings in unterschiedlicher Hinsicht nicht haltbar. Zum einen gab es eben eine schriftliche Vereinbarung mit dem Maschinenversicherer, wonach Sammelnachmeldungen zum Rahmenvertrag ausdrücklich erwünscht waren und zudem sichergestellt war, dass dann jeweils eine rückwirkende Absicherung dokumentiert werden würde. Außerdem wäre die vorgesehene Nachmeldung im Dezember immer noch rechtzeitig gewesen, um Versicherungsschutz für den im März 2018 eingetretenen Schaden zu generieren. Es fehlte also auch an der Kausalität der vermeintlichen Pflichtverletzung. Und schließlich konnten wir auch noch einwenden, dass nach den Versicherungsbedingungen, die der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von M zugrunde lagen, wissentliche Pflichtverletzungen von Mitarbeitern nicht dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden sollten. Der Einwand einer wissentlichen Pflichtverletzung wurde schließlich fallen gelassen.
Gleichwohl gab sich der Versicherer noch nicht geschlagen. Nachdem man eine ergänzende Stellungnahme nicht nur von Mitarbeiter A, sondern auch von M zu den innerbetrieblichen Abläufen angefordert hatte, vertrat man die Auffassung, der Bau-GmbH stünden gar keine Schadensersatzforderungen gegen M zu. Die Begründung mutete aberwitzig an: M hätte sowohl bei der Auswahl als auch bei der Überwachung seines Mitarbeiters A die gebotene Sorgfalt walten lassen und sei deshalb exkulpiert. Man würde M daher Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutz gewähren. Offenbar sollte sich diese verwegene Argumentation auf die deliktische Haftung für Verrichtungsgehilfen und die hierzu in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Entlastungsmöglichkeit beziehen:
„Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“
Dabei blendete der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer allerdings komplett aus, dass deliktische Schadensersatzansprüche gegenüber vertraglichen Schadensersatzansprüchen nachrangig sind und eine vertragliche Haftung aus § 280 BGB nicht in Abrede gestellt werden konnte. A hatte durch die versäumte Nachmeldung des Baggers unzweifelhaft eine aus dem Maklermandat resultierende Pflicht fahrlässig verletzt und M musste sich diese über § 278 Abs. 1 S. 1 BGB auch zurechnen lassen:
„Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.“
Nachdem wir diesbezüglich mehrfach und mit dem gebotenen Nachdruck insistiert hatten, lenkte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer endlich ein und regulierte den Schaden der Bau-GmbH.
C. Fazit
Derartige abseitige Rechtsmeinungen wie die hier vom Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer vertretene, bilden glücklicherweise die absolute Ausnahme. Der Versicherer wäre im eigenen Kosteninteresse auch schlecht beraten gewesen, hätte er es tatsächlich auf eine erkennbar aussichtslose Haftungsklage ankommen lassen. Es ist anzunehmen, dass dies dem Versicherer durchaus bewusst war. Vermutlich hoffte man, die Bau-GmbH würde den Weg vor Gericht scheuen. Für M hätte das Beharren des Versicherers auf Abwehrschutz in jedem Fall den Verlust eines guten Kunden bedeutet. Das konnten wir verhindern.