„Die nicht ver­si­cher­te Arbeits­ma­schi­ne“

Wer­den unbe­rech­tig­te Ansprü­che gel­tend gemacht, soll eine Haft­pflicht­ver­si­che­rung die­se abweh­ren. Dar­über wann Ansprü­che berech­tigt oder unbe­rech­tigt sind, kann man sich aber nicht nur mit dem Anspruch­stel­ler, son­dern auch mit dem eige­nen Ver­si­che­rer treff­lich strei­ten.

A. Der Haf­tungs­fall

Im Rah­men eines bestehen­den Mak­ler­man­dats erhielt Ver­si­che­rungs­mak­ler M im Novem­ber 2017 von der Bau-GmbH den Auf­trag, einen neu­en Bag­ger über einen bestehen­den Rah­men­ver­trag zur Maschi­nen­ver­si­che­rung zu ver­si­chern. Gemäß den Ver­ein­ba­run­gen, die M mit dem Maschi­nen­ver­si­che­rer hat­te, wur­de der Ein­schluss aller­dings nicht sofort ver­an­lasst, son­dern soll­te im Dezem­ber, zusam­men mit ande­ren Arbeits­ma­schi­nen, nach­ge­holt wer­den. Auf­grund eines Büro­ver­se­hens – Mit­ar­bei­ter A über­sah einen ent­spre­chen­den Ver­merk in der Lis­te der zu ver­si­chern­den Maschi­nen – unter­blieb dies aller­dings. Der Feh­ler wur­de erst bemerkt, als der Bag­ger im März 2018 durch einen Bedie­nungs­feh­ler auf einer Bau­stel­le beschä­digt wur­de und der ver­meint­li­che Maschi­nen­ver­si­che­rer unter Hin­weis auf den feh­len­den Ver­si­che­rungs­schutz die Über­nah­me von Repa­ra­tur­kos­ten (rund 12.000 EUR) ablehn­te. Die Bau-GmbH for­der­te dar­auf­hin von M Scha­dens­er­satz.

B. Deckungs­ebe­ne

M mel­de­te den Fall über die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Der dort zustän­di­ge Sach­be­ar­bei­ter for­der­te zunächst ver­schie­de­ne ergän­zen­de Infor­ma­tio­nen an, die im Wesent­li­chen auch geeig­net waren, um den Sach­ver­halt hin­rei­chend wür­di­gen zu kön­nen, etwa die Mit­tei­lung der Bau-GmbH zum Ein­schluss des Bag­gers, den Rah­men­ver­trag mit dem Maschi­nen­ver­si­che­rer, des­sen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, Nach­wei­se zum kon­kret an dem Bag­ger ent­stan­de­nen Scha­den, das For­de­rungs­schrei­ben der Bau-GmbH, das Ableh­nungs­schrei­ben des Maschi­nen­ver­si­che­rers und schluss­end­lich auch eine Stel­lung­nah­me des­je­ni­gen Mit­ar­bei­ters, der es ver­säumt hat­te, den Ein­schluss des Bag­gers zu ver­an­las­sen.

Nach Sich­tung der von M gut auf­be­rei­te­ten Unter­la­gen konn­te eigent­lich kein Zwei­fel dar­an bestehen, dass der Maschi­nen­ver­si­che­rer, eine recht­zei­ti­ge Mel­dung des Fahr­zeugs zum Rah­men­ver­trag vor­aus­ge­setzt, Leis­tun­gen erbracht hät­te. Inso­fern hät­te es nahe­ge­le­gen, dass der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer in die Regu­lie­rung ein­ge­tre­ten wäre. Statt­des­sen lehn­te die­ser Ver­si­che­rungs­leis­tun­gen aber erst ein­mal in Gän­ze ab. Begrün­det wur­de dies damit, dass Mit­ar­bei­ter A dadurch, dass er den Antrag zur Auf­nah­me des Bag­gers in den Rah­men­ver­trag bewusst nicht unmit­tel­bar gestellt hat­te, wis­sent­lich gegen Pflich­ten ver­sto­ßen hät­te. Das war aller­dings in unter­schied­li­cher Hin­sicht nicht halt­bar. Zum einen gab es eben eine schrift­li­che Ver­ein­ba­rung mit dem Maschi­nen­ver­si­che­rer, wonach Sam­mel­nach­mel­dun­gen zum Rah­men­ver­trag aus­drück­lich erwünscht waren und zudem sicher­ge­stellt war, dass dann jeweils eine rück­wir­ken­de Absi­che­rung doku­men­tiert wer­den wür­de. Außer­dem wäre die vor­ge­se­he­ne Nach­mel­dung im Dezem­ber immer noch recht­zei­tig gewe­sen, um Ver­si­che­rungs­schutz für den im März 2018 ein­ge­tre­te­nen Scha­den zu gene­rie­ren. Es fehl­te also auch an der Kau­sa­li­tät der ver­meint­li­chen Pflicht­ver­let­zung. Und schließ­lich konn­ten wir auch noch ein­wen­den, dass nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, die der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung von M zugrun­de lagen, wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zun­gen von Mit­ar­bei­tern nicht dem Ver­si­che­rungs­neh­mer zuge­rech­net wer­den soll­ten. Der Ein­wand einer wis­sent­li­chen Pflicht­ver­let­zung wur­de schließ­lich fal­len gelas­sen.

Gleich­wohl gab sich der Ver­si­che­rer noch nicht geschla­gen. Nach­dem man eine ergän­zen­de Stel­lung­nah­me nicht nur von Mit­ar­bei­ter A, son­dern auch von M zu den inner­be­trieb­li­chen Abläu­fen ange­for­dert hat­te, ver­trat man die Auf­fas­sung, der Bau-GmbH stün­den gar kei­ne Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen gegen M zu. Die Begrün­dung mute­te aber­wit­zig an: M hät­te sowohl bei der Aus­wahl als auch bei der Über­wa­chung sei­nes Mit­ar­bei­ters A die gebo­te­ne Sorg­falt wal­ten las­sen und sei des­halb exkul­piert. Man wür­de M daher Ver­si­che­rungs­schutz in Form des Abwehr­schutz gewäh­ren. Offen­bar soll­te sich die­se ver­we­ge­ne Argu­men­ta­ti­on auf die delikt­i­sche Haf­tung für Ver­rich­tungs­ge­hil­fen und die hier­zu in § 831 Abs. 1 S. 2 BGB gere­gel­te Ent­las­tungs­mög­lich­keit bezie­hen:

„Die Ersatz­pflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäfts­herr bei der Aus­wahl der bestell­ten Per­son und, sofern er Vor­rich­tun­gen oder Gerät­schaf­ten zu beschaf­fen oder die Aus­füh­rung der Ver­rich­tung zu lei­ten hat, bei der Beschaf­fung oder der Lei­tung die im Ver­kehr erfor­der­li­che Sorg­falt beob­ach­tet oder wenn der Scha­den auch bei Anwen­dung die­ser Sorg­falt ent­stan­den sein wür­de.“

Dabei blen­de­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer aller­dings kom­plett aus, dass delikt­i­sche Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gegen­über ver­trag­li­chen Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen nach­ran­gig sind und eine ver­trag­li­che Haf­tung aus § 280 BGB nicht in Abre­de gestellt wer­den konn­te. A hat­te durch die ver­säum­te Nach­mel­dung des Bag­gers unzwei­fel­haft eine aus dem Mak­ler­man­dat resul­tie­ren­de Pflicht fahr­läs­sig ver­letzt und M muss­te sich die­se über § 278 Abs. 1 S. 1 BGB auch zurech­nen las­sen:

„Der Schuld­ner hat ein Ver­schul­den sei­nes gesetz­li­chen Ver­tre­ters und der Per­so­nen, deren er sich zur Erfül­lung sei­ner Ver­bind­lich­keit bedient, in glei­chem Umfang zu ver­tre­ten wie eige­nes Ver­schul­den.“

Nach­dem wir dies­be­züg­lich mehr­fach und mit dem gebo­te­nen Nach­druck insis­tiert hat­ten, lenk­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer end­lich ein und regu­lier­te den Scha­den der Bau-GmbH.

C. Fazit

Der­ar­ti­ge absei­ti­ge Rechts­mei­nun­gen wie die hier vom Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer ver­tre­te­ne, bil­den glück­li­cher­wei­se die abso­lu­te Aus­nah­me. Der Ver­si­che­rer wäre im eige­nen Kos­ten­in­ter­es­se auch schlecht bera­ten gewe­sen, hät­te er es tat­säch­lich auf eine erkenn­bar aus­sichts­lo­se Haf­tungs­kla­ge ankom­men las­sen. Es ist anzu­neh­men, dass dies dem Ver­si­che­rer durch­aus bewusst war. Ver­mut­lich hoff­te man, die Bau-GmbH wür­de den Weg vor Gericht scheu­en. Für M hät­te das Behar­ren des Ver­si­che­rers auf Abwehr­schutz in jedem Fall den Ver­lust eines guten Kun­den bedeu­tet. Das konn­ten wir ver­hin­dern.