„Gebrochen, gestohlen und … gekündigt?“
Schadensbedingte Kündigungen sind im Bereich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung keineswegs so weit verbreitet, wie viele Versicherungsvermittler meinen. Dennoch kann es sinnvoll sein, diesbezüglich Vorsorge zu betreiben.
Der Ärger begann für alle Beteiligten mit dem Erwerb eines Baggers durch Bauunternehmer B und dem nachfolgenden Auftrag an Versicherungsmakler M, das Arbeitsgerät zu versichern. M kam dieser Aufforderung unverzüglich nach und beantragte im November 2011 über Versicherer E eine Maschinenbruchversicherung. Es dauerte keine drei Monate, bis B diese Versicherung das erste Mal benötigte und einen Schaden meldete. Dieser wurde von der E‑Versicherung grundsätzlich auch als Versicherungsfall anerkannt, allerdings stellte man eine erhebliche Unterversicherung fest. In den Versicherungsbedingungen hieß es zur Versicherungssumme:
„Die Versicherungssumme ist der jeweils gültige Listenpreis der versicherten Sache im Neuzustand (Neuwert) am Tag des Vertragsabschlusses.“
M hatte jedoch bei Antragstellung anstelle des Listenpreises fälschlicherweise den ihm von B mitgeteilten Kaufpreis (Zeitwert) angegeben, der deutlich unterhalb des Listenpreises lag. Von den Kosten für die notwendige Reparatur der im konkreten Fall beschädigten Hydraulikpumpe übernahm die E‑Versicherung deshalb letztlich nur 63 %. Die Differenz verlangte B von Versicherungsmakler M.
M meldete den Vorgang seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung, die den Fall prüfte und schließlich – nach Abzug von B ersparter Versicherungsprämien in Höhe von 1.800 EUR – einen Betrag von knapp 6.500 EUR an B überwies.
An diesem Punkt hätte der Fall eigentlich erledigt sein können. Tatsächlich musste M sich jedoch einige Zeit später erneut an seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer wenden, weil es (wiederum) einen Schaden an dem Bagger gegeben hatte – dieses Mal am Kühler – und erneut der Einwand der Unterversicherung geltend gemacht wurde. Da M zu diesem Zeitpunkt selbst noch gar nicht allzu lange über den betreffenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer versichert war, löste diese zweite Schadensmeldung binnen relativ kurzer Zeit dort ein gewisses Befremden aus. Auch fragte man sich – zu Recht – warum die Unterversicherung denn nicht behoben worden war. Erst mit einiger Verzögerung konnte geklärt werden, dass es sich tatsächlich gar nicht um zwei Schadensfälle zur Maschinenbruchversicherung handelte, sondern dass es nur um ein einziges Schadensereignis ging, der Schaden am Kühler aber erst mit zeitlicher Verzögerung festgestellt und repariert worden war. Die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung trat in die Regulierung ein und zahlte einen weiteren Betrag von 2.500 EUR.
Damit jedoch nicht genug: Nachdem einige Monate ins Land gegangen waren, wir schrieben mittlerweile das Jahr 2014, meldete B der E‑Versicherung einen weiteren Versicherungsfall. Dieses Mal war von einer Baustelle der Greifarm des Baggers entwendet worden. Die E‑Versicherung lehnte Versicherungsleistungen nun in Gänze ab und begründete dies damit, dass der Greifarm im Maschinenverzeichnis hätte angegeben und bei der Bemessung der Versicherungssumme berücksichtigt werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei.
Natürlich verlangte B abermals Schadensersatz von Makler M. Und so musste dieser seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer den vermeintlich dritten Schaden melden. Wiederum ging es primär um eine Regulierung, denn M musste einräumen, fehlerhaft davon ausgegangen zu sein, dass der zusätzlich zum Bagger erworbene Greifarm – quasi als notwendiges Zubehör zum Betrieb des Gerätes – mitversichert gewesen sei. Dies drohte nun auch zum Problem für M selbst zu werden, weil sein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer verkündete, sich – unabhängig von der weiteren haftungs- wie deckungsrechtlichen Prüfung – von dem Risiko lösen zu wollen, also den schadensbelasteten Vertrag zeitnah zu kündigen. Diesem Ansinnen konnten wir allerdings recht schnell eine Absage erteilen. Denn ehe der vermeintlich dritte Schadensfall bekannt geworden war, hatten wir M eine Neuordnung seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung empfohlen. M war unserem Rat gefolgt und hatte den Vertrag in diesem Zusammenhang auch gleich um drei weitere Jahre verlängert. Außerdem war das schadensbedingte Kündigungsrecht des Versicherers abbedungen worden. Damit schied eine kurzfristige Lösung vom Vertrag aus. Erst zur Hauptfälligkeit über zwei Jahre später hätte eine Kündigung erfolgen können.
Ergebnis
Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer regulierte also schließlich ein drittes Mal und zahlte weitere 12.000 EUR an den Geschädigten aus. Da es bis zum möglichen Ablauf der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung im September 2016 keinerlei weitere Schadensmeldungen gab, wurde die angedachte Kündigung des Vertrages vom Versicherer jedoch nicht wieder thematisiert, dieser besteht bis heute fort. Der Fall zeigt somit, welche Praxisrelevanz besondere Bedingungen haben können, die über die Standardbedingungswerke der Versicherer hinausgehen. Gerade wenn es um eine Versicherung geht, die für die Ausübung der eigenen beruflichen Tätigkeit zwingende Voraussetzung ist, sollten diese nicht unterschätzt werden.