Haftet ein Versicherungsmakler gegenüber Dritten aus seinem Maklervertrag mit seinem Kunden?
Mit dieser Frage hat sich das OLG Brandenburg (Urteil vom 23.04.2019 — 6 U 95/17) beschäftigt. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem sich der Kläger, ein Bezirksschornsteinfeger, von einem Versicherungsmakler hatte beraten lassen. Der Kunde teilte seinem Makler mit, dass er sein Büro in ein Gebäude verlegen wolle, was gleichzeitig auch zu Wohnzwecken dienen solle. Das Haus stand im Eigentum seiner Frau.
Bei seiner Empfehlung einer Betriebshaftpflichtversicherung inkl. Haus- und Grundbesitz übersah der Makler, dass für die teilgewerbliche Nutzung der Gebäudehaftpflichtschutz ausgeschlossen war. Das Haus geriet in Brand und beschädigte hierdurch auch die Nachbargrundstücke. Die Gebäudeversicherer der Nachbarn nahmen Regress bei der Ehefrau. Die Betriebshaftpflichtversicherung des Schornsteinfegers lehnte Versicherungsleistungen aufgrund des Ausschlusses für die teilgewerbliche Nutzung jedoch ab und es bestand kein Versicherungsschutz für den Schaden. Auch wenn die Ehefrau keinen eigenen Maklervertrag mit dem Versicherungsmakler hatte, muss dieser dennoch für den entstandenen Schaden aufkommen. Begründet wurde das Urteil damit, dass dem Makler die Einbeziehung der Ehefrau durchaus bekannt war und eine Schutzbedürftigkeit gegeben war. Das “Wohl und Wehe” lag also in mit in der Verantwortung des Versicherungsmaklers des Ehemanns.
Das Urteil des OLG Brandenburg weicht damit von der Auffassung des OLG Hamm zum alten VVG. ab. So hat das OLG Hamm mit Urteil vom 06.05.2013 (18 U 114/12) zum alten VVG (§§ 42 e, 42 c VVG a.F.) noch entschieden, dass das Rechtsinstitut des “Vertrages mit Schutzwirkung Dritter” auf gesetzliche Schuldverhältnisse nicht anwendbar sei. Das OLG Köln musste 2016 (20 U 102/15) diese Frage letztlich nicht entscheiden.