Das am 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) sieht vor, dass ein Gesellschaftsregister geschaffen wird, in das sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können.
Gesellschaftsregister
Nach § 707 Abs. 1 BGB n.F. können die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts die GbR ab dem 01.01.2024 zur Eintragung in das Gesellschaftsregister, das bei dem für die Gesellschaft zuständigen Amtsgericht geführt wird, eintragen lassen. Dadurch soll eine Publizitätslücke geschlossen werden, die bisher dadurch bestand, dass Kapitalgesellschaften, wie beispielsweise die GmbH oder die Aktiengesellschaft und Personenhandelsgesellschaften, wie beispielsweise die OHG oder die KG, im Handelsregister eingetragen werden konnten, die GbR hingegen in keinem öffentlichen Register erfasst wurde.
Es ist zwar gesetzlich keine Eintragungspflicht vorgesehen. Da die Eintragung jedoch teilweise zwingend vorausgesetzt wird, um in andere öffentliche Register eingetragen werden zu können, besteht in diesen Fällen zumindest eine faktischen Eintragungspflicht.
Dies gilt beispielsweise in folgenden Fällen:
- Zur Eintragung ins Grundbuch muss die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen sein;
- Eine GbR kann als Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft nur im jeweiligen Register eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist;
- Zum Erwerb von Namensaktien einer AG muss die GbR ebenfalls im Gesellschaftsregister eingetragen sein.
Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR)
Nach erfolgter Eintragung im Gesellschaftsregister muss die GbR nach § 707a Abs. 2 BGB n. F. den Namenszusatz “eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts” oder kurz „eGbR“ führen. Die „eGbR“ wird zu einem umwandlungsfähigen Rechtsträger gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n. F. und kann beispielsweise in eine GmbH umgewandelt werden.
Transparenzregister
Unabhängig von der Eintragung in das neue Gesellschaftsregister wird in den meisten Fällen zusätzlich eine Eintragungspflicht in das vom Bundesverwaltungsamt geführte Transparenzregister bestehen. Mit der Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister erlangt die Gesellschaft die Rechtsfähigkeit und zählt zum verpflichteten Adressatenkreis des § 20 Abs. 1 GwG.
Auswirkungen auf die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
Es gibt keine gewerberechtlichen Auswirkungen. Die GbR ist weiterhin gewerberechtlich nicht anerkannt, so dass sich auch keine Änderungen bei bestehenden Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsverträge ergeben.
Weitere Informationen finden Sie z.B. hier. Sollten weitere Fragen bestehen, sprechen Sie gerne die für Sie zuständige IHK an.