Immobilienmakler trifft grundsätzlich keine Pflicht zur steuerrechtlichen Beratung im Rahmen eines Immobilienverkaufs
Der BGH führt aus: “Einen Makler trifft beim Fehlen einer entsprechenden Vereinbarung grundsätzlich keine vertragliche Nebenpflicht, steuerrechtliche Fragen zu prüfen, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag stellen, den er vermittelt oder für dessen Abschluss er eine Gelegenheit nachweist, und seinen Auftraggeber über die in diesem Zusammenhang relevanten Umstände aufzuklären.”
Der Immobilienmakler hatte im vorliegenden Fall seinen Kunden nicht auf die 10-jährige Spekulationsfrist nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG hingewiesen. Nachdem der Kunde nun eine hohe Steuerzahlung leisten musste, hat er seinen Immobilienmakler in Haftung nehmen wollen. Diesen Schadenersatzanspruch hat der BGH verneint.
Wie sieht es beim Versicherungsmakler aus?
Das OLG Karlsruhe hat 2011 (12 U 56/11) geurteilt, dass hinsichtlich einer bestehenden Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsvorsorge für den Makler vorliegend die Pflicht bestand, den Versicherungsinteressenten darauf hinzuweisen, dass mit einem Versicherungswechsel finanzielle und steuerliche Nachteile verbunden sind.