Kommen mehrere Pflichtverletzungen in Betracht, ist in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung auf den ersten Verstoß abzustellen, der in gerader Linie zum Schaden geführt hat (u.a. OLG Nürnberg VersR 94, 1462). Daran ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn der erste Fehler später noch hätte behoben werden können.
I. Haftungsebene
Anfang des Jahres 2018 übernahm Versicherungsmakler M die Betreuung des Privatkunden P in allen Versicherungsangelegenheiten. Bei einem persönlichen Beratungsgespräch verständigte man sich auf die Umdeckung einiger bereits bestehender Verträge (u.a. Kfz- und Privathaftpflicht- und Wohngebäudeversicherung) sowie den Neuabschluss zu bisher nicht versicherten Risiken (u.a. Hausrat- und Unfallversicherung). M sicherte zu, sich um die Kündigung der Vorverträge zu kümmern und nahm diverse Neuanträge, darunter auch den zu einer über die B‑Versicherung abzuschließenden Unfallversicherung, auf. Als er die Anträge am Folgetag per E‑Mail an die jeweiligen Versicherungsgesellschaften weiterleitete, passierte ihm jedoch ein folgenschweres Missgeschick: Anstelle des ausgefüllten und unterschriebenen Antrags versendete M versehentlich nur einen Blankoantrag an die B‑Versicherung. Alle anderen Anträge wurden dagegen ordnungsgemäß bearbeitet und policiert. Das Fehlen der Unfallversicherung fiel erst auf, als P einige Wochen später mit dem Fahrrad verunglückte und eine komplizierte Unterschenkelfraktur erlitt, die, wie sich im weiteren Verlauf herausstellte, eine dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit befürchten ließ. P kündigte Versicherungsmakler M an, ihn haftbar zu machen. M, dem sein Versehen sehr unangenehm war, meldete den Fall unverzüglich seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung.
II. Deckungsebene
Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer erbat zunächst weitere Informationen zur Pflichtverletzung, insbesondere zur grundsätzlichen Arbeitsweise der Versicherungsnehmerin, aber auch zur schadenursächlichen Pflichtverletzung in diesem ganz konkreten Fall. Dem kam M auch nach. Er schilderte den maßgeblichen Verstoß dahingehend, dass er am Tag der (vermeintlichen) Antragstellung sehr viel zu tun gehabt hätte und während der Antragsweitergabe vermutlich durch eingehende Telefonate abgelenkt worden sei. Er müsse dann irrtümlich im falschen Ordner gelandet sein und das falsche PDF-Dokument an die E‑Mail an den Versicherer angehängt haben. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer meldete daraufhin deckungsrechtliche Bedenken wegen einer vermeintlichen wissentlichen Pflichtverletzung an, weil die Versicherungsnehmerin sich keine Wiedervorlage gesetzt hatte, um nötigenfalls an die ausstehende Rückmeldung der B‑Versicherung zu erinnern. Dieses Unterlassen sei als Kardinalspflichtverletzung anzusehen. Im Erledigungsinteresse sei man dennoch – entgegenkommend – bereit, sich an einer Abfindung zu beteiligen, sofern diese den Betrag von 4.500 EUR nicht übersteige.
Diese „Lösung“ trug natürlich vor allen Dingen den Interessen des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers Rechnung, der wohl hoffte, einen eigentlich wohl deutlich höher anzusetzenden Schaden schnell und günstig beenden zu können. Für den Anspruchsteller war dieses Angebot – wenig überraschend – keine Option und so fand sich der Versicherungsmakler zwischen allen Stühlen wieder: Einerseits sah er sich weiter den Vorwürfen seines Kunden ausgesetzt, dem er sich rechtlich und moralisch verpflichtet fühlte, andererseits wurde ihm von seinem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer unverhohlen angedroht, dass er möglicherweise keine Versicherungsleistungen erhalten würde.
Doch war diese Sorge begründet? Bei Vorliegen einer Pflichtverletzung durch aktives Tun eine fiktive Pflichtverletzung durch Unterlassen hinzuzudenken, erscheint schon deshalb höchst fragwürdig, weil dann bei nahezu allen Verstößen eines Versicherungsnehmers dahingehend argumentiert werden könnte, dass eine spätere Kontrolle des eigenen Tuns den Schaden verhindert hätte. Der Versicherungsschutz würde unzulässig ausgehöhlt. Außerdem ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Pflichtverletzung durch Unterlassen tatsächlich überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn es keinerlei aktives Handeln gab, da dieses ansonsten einen Verstoß durch Unterlassen ausschließt. Überdies ist stets auf den ersten Verstoß abzustellen, der in gerader Linie zum Schaden führt. Der erste Verstoß war hier fraglos die Versendung einer E‑Mail mit einem falschen Anhang, die der Versicherungsmakler auch belegen konnte.
III. Ergebnis
Auf die wohl tatsächlich geschuldete Kontrolle, ob ein wirksamer Unfallversicherungsvertrag zustande gekommen war, kam es damit nicht mehr an. Letztlich konnten wir so erreichen, dass der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer den Einwand einer Kardinalspflichtverletzung zurückzog und einer Begutachtung des P zur Ermittlung des konkreten Invaliditätsgrades zustimmte.