Direkt­in­vest­ments sind ris­kant – das ist laut einer aktu­el­len BaFin Stu­die aber nicht jedem Anle­ger bekannt.[1] So hat nach der Stu­die etwa jeder Zwei­te bei Direkt­in­vest­ments bereits Geld ver­lo­ren.[2]

Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler und Finanz­an­la­gen­ver­mitt­ler (nach­fol­gend all­ge­mein als „Ver­mitt­ler“ bezeich­net) ste­hen oft­mals im Faden­kreuz ihrer Kun­den bzw. deren Rechts­an­wäl­te, wenn das ver­mit­tel­te Finanz­pro­dukt nicht den erhoff­ten wirt­schaft­li­chen Erfolg bringt. Oft­mals geht es bei der Gel­tend­ma­chung von Scha­den­er­satz­an­sprü­chen nicht dar­um, was der Ver­mitt­ler getan hat, son­dern viel­mehr, was er angeb­lich getan bzw. nicht getan hat. Der Abwehr­schutz der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist daher ein wesent­li­cher Aspekt des Ver­si­che­rungs­schut­zes des Ver­mitt­lers.

Abwehr­schutz

Die Deckungs­zu­sa­ge in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ist die Erklä­rung des Ver­si­che­rers, dass er das Risi­ko des Ver­si­che­rungs­neh­mers, von einem Drit­ten auf Scha­dens­er­satz in Anspruch genom­men zu wer­den, über­nimmt. Gegen­stand die­ses Leis­tungs­ver­spre­chens ist dabei die „finan­zi­el­le Abde­ckung der aus dem ein­zel­nen Haft­pflicht­fall erwach­se­nen Ver­ant­wort­lich­keit des Ver­si­che­rungs­neh­mers einem Drit­ten gegen­über“ (vgl. BGH, Urteil vom 28. Novem­ber 1990 — IV ZR 184/89). Der Ver­si­che­rer muss nach der Scha­den­mel­dung durch den Ver­si­che­rungs­neh­mer nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen ent­schei­den, ob er den Haft­pflicht­fall aner­ken­nen und regu­lie­ren oder abweh­ren will.

Die Abwehr­pflicht des Ver­si­che­rers umfasst dabei nur die Abwehr von gedeck­ten Haft­pflicht­an­sprü­chen. Dies folgt auch aus den Rege­lun­gen in den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB).

„Die Kos­ten eines gegen den Ver­si­che­rungs­neh­mer anhän­gig gewor­de­nen, einen gedeck­ten Haft­pflicht­an­spruch betref­fen­den Haft­pflicht­pro­zes­ses sowie einer wegen eines sol­chen Anspruchs mit Zustim­mung des Ver­si­che­rers vom Ver­si­che­rungs­neh­mer betrie­be­nen nega­ti­ven Fest­stel­lungs­kla­ge oder Neben­in­ter­ven­ti­on gehen voll zu Las­ten des Ver­si­che­rers.“ (HV 70 Teil 1 A § 3 Ziff. 7)

Der (behaup­te­te) Ver­stoß muss zudem zeit­lich in den ver­si­cher­ten Zeit­raum der Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung fal­len und selbst­ver­ständ­lich auch inhalt­lich unter den Ver­si­che­rungs­um­fang fal­len. Ver­mitt­ler soll­ten daher stets prü­fen, ob die Ver­mitt­lung eines bestimm­ten Pro­duk­tes in den Umfang der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung fällt.

 Recht­lich zuläs­si­ge Tätig­keit

Der Ver­si­che­rungs­schutz der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung steht außer­dem unter dem Gene­ral­vor­be­halt der recht­lich zuläs­si­gen Tätig­keit. Grund­sätz­lich ist der­je­ni­ge, der eine Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bean­tragt, dazu ver­pflich­tet fest­zu­stel­len, wel­che Pro­duk­te er ver­mit­telt und wel­cher Erlaub­nis­pflicht er damit unter­fällt.

Ins­be­son­de­re bei der Ver­mitt­lung von Direkt­in­vest­ments ist eine ent­spre­chen­de Prü­fung des Ver­mitt­lers drin­gend gebo­ten. Direkt­in­vest­ments stan­den in der Ver­gan­gen­heit im Fokus der Gesetz­ge­bung und wur­den wie­der­holt regu­liert. Der Gesetz­ge­ber hat Direkt­in­vest­ments unter dem Begriff der Ver­mö­gens­an­la­ge in § 1 Abs. 2 Nr. 7 Ver­mö­gens­an­la­ge­ge­setz (Ver­m­AnlG) defi­niert als „sons­ti­ge Anla­gen“, die „eine Ver­zin­sung und Rück­zah­lung oder einen ver­mö­gens­wer­ten Bar­aus­gleich im Aus­tausch für die zeit­wei­se Über­las­sung von Geld gewäh­ren oder in Aus­sicht stel­len“. Mit einer Ände­rung des § 1 Absatz 2 Num­mer 7 des Ver­mö­gens­an­la­ge­ge­set­zes durch Arti­kel 10 Num­mer 1 des Ers­ten Finanz­markt­no­vel­lie­rungs­ge­set­zes vom 30. Juni 2016 (BGBl. I S. 1514) wird nun­mehr sicher­ge­stellt, dass auch Direkt­in­vest­ments in Sach­gü­ter, bei wel­chen der Rück­erwerb der Anla­ge von dem Wil­len des Anbie­ters oder eines Drit­ten abhängt, von Num­mer 7 erfasst wer­den. Hier­bei han­delt es sich um einen Auf­fang­tat­be­stand, durch den sämt­li­che wirt­schaft­lich ver­gleich­ba­re Ver­mö­gens­an­la­gen in den Anwen­dungs­be­reich des Geset­zes ein­be­zo­gen wer­den.

Aus der vor­ge­nann­ten Defi­ni­ti­on folgt, dass der ein­ma­li­ge Ver­kauf von bei­spiels­wei­se Edel­me­tal­len, Immo­bi­li­en und Roh­stof­fen (z.B. Holz) nicht unter den Begriff der Ver­mö­gens­an­la­ge fal­len, da die­se eben kein „Exit­sze­na­rio“ vor­se­hen.

Gleich­wohl wird man hier auf­pas­sen und die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung des jewei­li­gen Pro­duk­tes und damit die Fra­ge der Erlaub­nis­pflicht kri­tisch hin­ter­fra­gen müs­sen.

Doch wie erkennt ein Ver­mitt­ler, ob die Ver­mitt­lung eines Direkt­in­vest­ments erlaub­nis­pflich­tig ist oder nicht? Han­delt es sich bei dem Direkt­in­vest­ment um eine Ver­mö­gens­an­la­ge i.S.d. Ver­m­AnlG, muss der Anbie­ter einen Ver­kaufs­pro­spekt ver­öf­fent­li­chen, § 6 Ver­m­AnlG. Für die Ver­mitt­lung sol­cher Pro­duk­te ist die Erlaub­nis gemäß § 34 f Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GewO erfor­der­lich.

In der „all­ge­mei­nen Mus­ter-Ver­wal­tungs­vor­schrift § 34f/§ 34h GewO/FinVermV“, die auf der Sei­te des BMWi abge­ru­fen wer­den kann, heißt es unter Rand­num­mer 24, dass auf der Inter­net­sei­te der BaFin nach einem Pro­spekt der Kapi­tal­an­la­ge gesucht wer­den kann. Gleich­zei­tig wird aber auch die Gefahr eines Zir­kel­schlus­ses ver­deut­licht:

„Aus der Tat­sa­che, dass sich ein Pro­spekt über ein Anla­ge­an­ge­bot nicht in der Daten­bank befin­det, kann nicht geschlos­sen wer­den, dass das Anla­ge­an­ge­bot kei­ne Ver­mö­gens­an­la­ge im Sin­ne des § 1 Absatz 2 Ver­m­AnlG dar­stellt. Ist eine Ver­mö­gens­an­la­ge nicht in der BaFin-Daten­bank ent­hal­ten, ist daher eigen­stän­dig zu prü­fen, ob eine Ver­mö­gens­an­la­ge im Sin­ne des § 1 Absatz 2 Ver­m­AnlG vor­liegt.“

Mög­li­che Grün­de, war­um ein Pro­spekt nicht in der Daten­bank ent­hal­ten ist, lie­fert die all­ge­mei­ne Mus­ter-Ver­wal­tungs­vor­schrift. Häu­fi­ge und beach­tens­wer­te Ursa­che ist hier­bei ins­be­son­de­re, dass

„eine Ver­mö­gens­an­la­ge im Sin­ne des § 1 Absatz 2 Ver­m­AnlG […]ohne einen durch die BaFin gebil­lig­ten Ver­mö­gens­an­la­gen-Ver­kaufs­pro­spekt uner­laubt öffent­lich ange­bo­ten“

wird. Ent­spre­chen­de Mit­tei­lun­gen ver­öf­fent­licht die BaFin regel­mä­ßig, wie zahl­rei­che Bei­spie­le aus der jün­ge­ren Pra­xis ver­deut­li­chen.

Direkt­in­vest­ments – „Eigen­tum“ als ver­meint­li­che Sicher­heit?

Direkt­in­vest­ments außer­halb des Anwen­dungs­be­reichs des Ver­mö­gens­an­la­gen­ge­setz­tes sind nur sel­ten Gegen­stand der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung. Als „markt­üb­li­che“ Ein­schluss­mög­lich­keit kann man die Ver­mitt­lung von phy­si­schen Edel­me­tal­len betrach­ten. Sel­te­ner kann der Ver­mitt­ler dar­auf hof­fen, dass die Ver­mitt­lung von „Baum­kauf­ver­trä­gen“ oder von „Solar­kauf­ver­trä­gen“ über die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ein­ge­schlos­sen wer­den kann.

Ist die Ver­mitt­lung des Anla­ge­pro­duk­tes nicht vom Ver­si­che­rungs­schutz der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung umfasst, geht das Kos­ten­ri­si­ko der Inan­spruch­nah­me voll zulas­ten des Ver­mitt­lers. Oft­mals wäh­nen sich Ver­mitt­ler dabei in ver­meint­li­cher Sicher­heit, dass bei der Ver­mitt­lung der ange­bo­te­nen Anla­ge Sach­wer­te ver­mit­telt wer­den und dem Anle­ger „Eigen­tum“ an der ver­mit­tel­ten Sache ver­schafft wird.

Aber wie wird wirk­sam „Eigen­tum“ an den ver­mit­tel­ten Pro­duk­ten begrün­det? Bei deut­schen Pro­duk­ten ist die­se Fra­ge grund­sätz­lich ein­fach zu beant­wor­ten, wenn­gleich auch hier Pro­blem­fel­der bestehen. So kann ins­be­son­de­re der erfor­der­li­che Bestimmt­heits­grund­satz frag­lich sein. Ist der Gegen­stand in einer Sach­ge­samt­heit (Kauf einer bestimm­ten Men­ge Gold, die in einem bestimm­ten Safe gela­gert wird) indi­vi­dua­li­sier­bar?

Und wie sieht es bei aus­län­di­schen Direkt­in­vest­ments, wie einer indo­ne­si­schen Hüh­ner­farm, argen­ti­ni­schen Rin­dern oder einer Baum­plan­ta­ge in Süd­ame­ri­ka aus? Die sachen­recht­li­che Zuord­nung rich­tet sich grds. nach dem Recht des Staa­tes, in dem sich der Gegen­stand befin­det, Art. 43 EGBGB (lex rei sitae). Die recht­li­che Bewer­tung erfor­dert damit Kennt­nis­se des inter­na­tio­na­len Sachen­rechts. Im Fal­le eines Direkt­in­vest­ments in Form eines „Baum­kauf­ver­tra­ges“ stellt sich die Fra­ge, ob über­haupt wirk­sam Eigen­tum an einem gepflanz­ten Baum — unab­hän­gig vom Grund­stück, auf dem der Baum steht — erwor­ben wer­den kann. In Deutsch­land ist dies nach gel­ten­dem Recht nicht mög­lich.[3] In Bra­si­li­en aber schon — das OLG Koblenz (6 U 1582/19 – 8.10.2020) muss­te sich mit einem ent­spre­chen­den Fall beschäf­ti­gen.

Und wie sieht es mit beweg­li­chen Sachen (z.B. Con­tai­nern) aus, die im inter­na­tio­na­len Trans­port unter­wegs sind? Nach wel­chem Recht ist hier der Eigen­tums­er­werb zu bewer­ten? Im Fall P&R hat das OLG Mün­chen am 13.07.2020 in einem Hin­weis­be­schluss (8 U 2610/20) dar­auf hin­ge­wie­sen, dass das Bele­gen­heits­recht nach Art. 43 EGBGB bei beweg­li­chen Sachen, die sich im inter­na­tio­na­len Trans­port (res in tran­si­tu) befin­den, ver­drängt wird.

Hät­ten Sie´s gewusst? Aber viel wich­ti­ger: Müs­sen Sie das alles so im Details wis­sen und den Anle­ger dann auch noch ent­spre­chend auf­klä­ren? Nein. Das OLG Mün­chen weist dar­auf hin, dass es sich „um eine schwie­ri­ge und unge­klär­te Rechts­fra­ge [han­delt], die ein Anla­ge­ver­mitt­ler regel­mä­ßig nur unter Inan­spruch­nah­me sach­kun­di­ger Hil­fe (Rechts­gut­ach­ten) abklä­ren könn­te, wozu er aber nicht ver­pflich­tet ist.“

Fazit

Ver­mitt­ler soll­ten stets prü­fen, ob die Ver­mitt­lung von Pro­duk­ten unter den Umfang der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung fällt. Auf Aus­sa­gen der Pro­dukt­an­bie­ter allein soll­te sich der kri­ti­sche Ver­mitt­ler nicht ver­las­sen – dies gilt ins­be­son­de­re dann, wenn er allein die (Kos­ten-) Risi­ken der Ver­mitt­lung trägt.

 

[1] Abruf­bar unter https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/dl_Graumarktstudie_2020.html

[2] Die BaFin weist jedoch selbst dar­auf hin, dass die Fall­zahl ins­ge­samt sehr gering ist)

[3] BGH, VI ZR 85/74: Bäu­me sind wesent­li­che Bestand­tei­le des Grund­stücks, auf dem sie ste­hen, § 94 BGB. Eine Aus­nah­me besteht nur bei vor­über­ge­hen­der Ver­bin­dung, § 95 BGB (Bsp.: Baum­schu­le, OLG Hamm, 9 U 206/90)