Gemäß § 34 d Abs. 1 GewO bedarf der­je­ni­ge einer Erlaub­nis, der gewerbs­mä­ßig den Abschluss von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen ver­mit­teln will. Die Erlaub­nis ist ein prä­ven­ti­ves Ver­bot mit Erlaub­nis­vor­be­halt. Danach besteht ein Rechts­an­spruch auf Ertei­lung, soweit kei­ner der in § 34 d Abs. 5 GewO abschlie­ßend gere­gel­ten Ver­sa­gens­grün­de vor­liegt. Eine Erlaub­nis wird also nur erteilt, wenn der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler gewer­be­recht­lich zuver­läs­sig ist, in geord­ne­ten Ver­mö­gens­ver­hält­nis­sen lebt, über eine Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­fügt und die not­wen­di­ge Sach­kun­de besitzt. Hat der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler die erfor­der­li­che Erlaub­nis erhal­ten, ist er ange­hal­ten, wäh­rend der Dau­er sei­ner gewerb­li­chen Tätig­keit unun­ter­bro­che­nen Ver­si­che­rungs­schutz auf­recht­zu­er­hal­ten.

Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler ent­schei­den sich aus ver­schie­de­nen Grün­den für eine Berufs­auf­ga­be. So wird teil­wei­se eine gänz­lich ande­re beruf­li­che Rich­tung ein­ge­schla­gen, der Weg in ein Ange­stell­ten­ver­hält­nis gesucht oder es wird aus Alters­grün­den auf die fort­wäh­ren­de Erlaub­nis ver­zich­tet. Wel­cher Grund für die Ent­schei­dung, den Beruf auf­ge­ben zu wol­len auch immer vor­liegt, die Fol­gen für die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung sind stets iden­tisch: Ohne bestehen­de Erlaub­nis muss die Berufs­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht mehr auf­recht­erhal­ten wer­den.

Ein Ver­trag kann auf unter­schied­li­che Wei­se been­det wer­den. Die wohl häu­figs­te Form der Been­di­gung von Ver­trags­ver­hält­nis­sen ist die Kün­di­gung. So ist es nicht ver­wun­der­lich, dass wir von Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lern, die ihr Gewer­be auf­ge­ben oder schon auf­ge­ge­ben haben, eine Kün­di­gung ihrer Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung zum Ver­trags­ab­lauf erhal­ten. Tat­säch­lich ist eine Ablauf­kün­di­gung durch den Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler jedoch nicht erfor­der­lich, wenn die Erlaub­nis erlischt bzw. erlo­schen ist.

Erlö­schen der Erlaub­nis und ent­spre­chen­der Nach­weis

Der gegen­über der Erlaub­nis­be­hör­de (IHK) erklär­te Ver­zicht bringt die Erlaub­nis zum Erlö­schen. In der Anzei­ge der Auf­ga­be des Gewer­be­be­trie­bes nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO liegt nicht not­wen­di­ger­wei­se ein Ver­zicht auf die Erlaub­nis.[1] Die Ver­mö­gens­scha­dens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer ver­lan­gen als Nach­weis für das weg­fal­len­de Ver­si­che­rungs­ri­si­ko übli­cher­wei­se die Löschung der Ein­tra­gung aus dem Ver­mitt­ler­re­gis­ter. Die Ein­tra­gung im Regis­ter ist selbst nicht Vor­aus­set­zung für die recht­mä­ßi­ge Tätig­keit als Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler, son­dern hat ledig­lich dekla­ra­to­ri­sche Bedeu­tung (BT-Drs. 16/1935, S. 20). Da die Löschung aus dem Ver­mitt­ler­re­gis­ter mit Erhalt der Erlaub­nis (sog. Schub­la­den­er­laub­nis) bean­tragt wer­den kann, ist die Löschungs­be­stä­ti­gung als Nach­weis grds. unge­eig­net. Gleich­wohl hat sich die­se Pra­xis schein­bar durch­ge­setzt. Eine Bestä­ti­gung der Erlaub­nis­be­hör­de über den Verzicht/die Rück­ga­be der Gewer­beer­laub­nis wäre der zutref­fen­de Nach­weis des Risi­ko­weg­falls – und wird in der Pra­xis als sol­cher eben­falls aner­kannt. Eine Gewer­be­ab­mel­dung genügt den Ver­si­che­rern aus den vor­ge­nann­ten Grün­den grds. nicht.

Been­di­gung der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung

Liegt ein Weg­fall des ver­si­cher­ten Inter­es­ses vor, soll nach der Geset­zes­be­grün­dung auch die Been­di­gung des Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis­ses als Kon­se­quenz fol­gen (BT-Drs. 16/3945, 79).

In den All­ge­mei­nen Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen (AVB) zur Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung wird die­ser Umstand eben­falls gere­gelt. In den Bedin­gun­gen der Alli­anz HV70 Teil 1 A § 9 Zif­fer 4 heißt es:

Bei Weg­fall des ver­si­cher­ten Inter­es­ses (z.B. Weg­fall der Zulas­sung) erlischt der Ver­si­che­rungs­schutz.“

Wort­wört­lich heißt es hier aber nur, dass der Ver­si­che­rungs­schutz erlischt. Die ALLCURA regelt in ihren AVB (Janu­ar 2018, §9 Zif­fer 4) die Rechts­fol­ge deut­li­cher und erwähnt aus­drück­lich, dass der Ver­si­che­rungs­ver­trag been­det wird.

„Bei Weg­fall des ver­si­cher­ten Inter­es­ses (z.B. Weg­fall der Zulas­sung, Geneh­mi­gung, Erlaub­nis) endet das Ver­si­che­rungs­ver­hält­nis.“

Gemäß der AVB wird der Ver­si­che­rungs­ver­trag folg­lich pro rata tem­po­ris zum Stich­tag abge­rech­net. Was der „Stich­tag“ ist, wird unter­schied­lich gere­gelt. Die R+V stellt in Zif­fer 7 All­ge­mei­ner Teil der Poli­ce (AT) hin­sicht­lich des Zeit­punkts der Abrech­nung allein auf die Kennt­nis­er­lan­gung ab:

„Der Ver­si­che­rungs­schutz für das ver­si­cher­te Inter­es­se endet zu dem Zeit­punkt, zu dem der Ver­si­che­rer davon Kennt­nis erhält, dass das ver­si­cher­te Inter­es­se nach dem Beginn der Ver­si­che­rung weg­ge­fal­len ist.“

Übli­cher­wei­se heben die Ver­si­che­rer den Ver­si­che­rungs­ver­trag jedoch zum tat­säch­li­chen Datum des Weg­falls der Erlaub­nis auf.

Been­di­gung der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung – was ist mit den Ver­stö­ßen?

Ver­mitt­ler, die auf Ihre Erlaub­nis ver­zich­ten möch­ten, stel­len uns oft­mals die Fra­ge, ob sie ihre Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht vor­sorg­lich wei­ter­lau­fen las­sen sol­len, damit sie auch im Ruhe­stand Ver­si­che­rungs­schutz in Anspruch neh­men kön­nen. Ande­re Ver­mitt­ler wie­der­rum fra­gen an, ob sie eine ver­län­ger­te Nach­haf­tung ein­kau­fen kön­nen. Aber ist das wirk­lich erfor­der­lich? Kann die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung beden­ken­los been­det wer­den oder läuft der Ver­mitt­ler Gefahr, sei­nen jah­re­lang bezahl­ten Ver­si­che­rungs­schutz zu ver­lie­ren?

Vor­an­zu­stel­len ist zunächst die Tat­sa­che, dass die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung für Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler spä­tes­tens seit Ein­füh­rung der Pflicht­ver­si­che­rung am 22.05.2007 auf dem Ver­stoß­prin­zip basiert, das heißt der Ver­si­che­rungs­neh­mer hat Ver­si­che­rungs­schutz für alle Pflicht­ver­let­zun­gen, die wäh­rend der Ver­trags­lauf­zeit began­gen wur­den. Zudem ist für Ver­stö­ße durch den Gesetz­ge­ber seit dem 22.05.2007 zwin­gend eine unbe­grenz­te Nach­haf­tung bzw. Nach­mel­de­frist vor­ge­schrie­ben. Somit kann in die­sen Fäl­len der Ver­si­che­rungs­schutz grund­sätz­lich ohne Beden­ken auf­ge­ho­ben wer­den. Für Ver­stö­ße vor dem 22.05.2007 gilt die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Nach­mel­de­frist, die übli­cher­wei­se zeit­lich beschränkt war.

Aber auch für den Fall der beschränk­ten Nach­mel­de­frist ist zu beach­ten: Der Ver­si­che­rer kann sich nach der Recht­spre­chung nur dann auf den Ablauf der Nach­mel­de­frist beru­fen, wenn die­se ver­schul­det ver­säumt wur­de. Als Faust­re­gel gilt hier: „Haben Sie die Mel­de­o­b­lie­gen­heit im Ver­si­che­rungs­fall ein­ge­hal­ten, haben Sie die Nach­mel­de­frist unver­schul­det ver­säumt und damit auch nach Ablauf der Nach­mel­de­frist wei­ter­hin Ver­si­che­rungs­schutz.“

Es besteht damit kein Erfor­der­nis, den Ver­si­che­rungs­ver­trag fort­lau­fen zu las­sen oder sich eine ver­län­ger­te Nach­haf­tung ein­zu­kau­fen.

Der Ver­si­che­rungs­mak­ler, der sei­nen Ruhe­stand anstrebt, kann gleich­wohl sei­nen Ver­si­che­rungs­schutz für den Ruhe­stand opti­mie­ren. Dies kann durch Ein­kauf einer ein­ma­li­gen, zusätz­li­chen Ver­si­che­rungs­sum­me der Fall sein, wie sie über unser Kon­zept bei der ERGO ange­bo­ten wird (Klau­sel 2.1.5) oder durch eine rück­wir­ken­de Opti­mie­rung des Ver­si­che­rungs­schut­zes sowohl bedin­gungs- als auch sum­men­sei­tig durch John-Anschluss-Rück®. Mit die­sem Pro­dukt kann sogar rück­wir­kend bis zum Beginn der beruf­li­chen Tätig­keit Ver­si­che­rungs­schutz im Bereich der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lung ein­ge­kauft wer­den.

Fazit

Im Fal­le der Berufs­auf­ga­be kann die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung bereits zu die­sem Zeit­punkt been­det wer­den. Als Nach­weis dazu wird die Löschungs­be­stä­ti­gung aus dem Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler­re­gis­ter ange­for­dert. Für „Alt­fäl­le“ besteht auch nach Berufs­auf­ga­be Ver­si­che­rungs­schutz im bedin­gungs­ge­mä­ßen Umfang. Eine „ver­län­ger­te Nach­haf­tung“ muss nicht ein­ge­kauft wer­den. Mög­lich ist aber teil­wei­se der Ein­kauf einer zusätz­li­chen Ver­si­che­rungs­sum­me (reti­re­ment cover).

[1] So aus­drück­lich Zif­fer 2.4.1. MaBV­wV