„Alle Jahre wieder…“
Neben der üblichen Weihnachtspost werden etlichen Vermittlern auch in diesem Jahr wieder unliebsame Sendungen vor oder nach den Festtagen zugestellt, weil Anspruchsteller verjährungshemmend Klage einreichen. So unerfreulich das für die Betroffenen ist, wissen die meisten aber doch, dass Haftungsklagen, die die berufliche Tätigkeit betreffen, umgehend der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung angezeigt werden sollten. Doch nicht bei jedem durch Gericht zugestellten Dokument handelt es sich tatsächlich auch um eine Klage gegen den Vermittler. Obacht ist dennoch geboten.
A. Der Haftungsfall
Makler M vermittelte seinem Kunden K Anfang 2005 eine fondsgebundene Lebensversicherung der L‑Versicherung. Der Fonds geriet später in die Insolvenz. 2014 klagte K gegen die L‑Versicherung und begehrte vorrangig Schadensersatz, weil er bei Abschluss des Versicherungsvertrages falsch beraten worden und der ihm ausgehändigte Verkaufsprospekt fehlerhaft gewesen sei. Die Klage hatte sowohl in der ersten, wie auch in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg und die L‑Versicherung wurde 2019 schließlich zur Zahlung von 6.200 EUR verurteilt. Nachdem das Urteil rechtskräftig geworden war, erhielt Makler M ein Forderungsschreiben von der Anwaltskanzlei, die die L‑Versicherung in dem Verfahren gegen K vertreten hatte. Man machte Regressansprüche im Wege des sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs nach §§ 421, 425, 426 BGB geltend. Die Beratung des K sei schließlich allein von Makler M durchgeführt worden. Insofern sei M gegenüber der L‑Versicherung auch in vollem Umfang regresspflichtig. M meldete den Vorgang daraufhin seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung und ersuchte um Versicherungsschutz.
B. Deckungsebene
Nachdem die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die zur Beurteilung des Sachverhaltes maßgeblichen Unterlagen angefordert hatte, teilte sie M allerdings mit, dass man „leider keine Versicherungsleistungen gewähren könne.“
Hintergrund dieser Ablehnung war, dass M bereits 2014 in dem erstinstanzlichen Verfahren von der L‑Versicherung der Streit verkündet und er aufgefordert worden war, dem Rechtsstreit auf Seiten der Versicherung beizutreten. M hatte in dem Verfahren dann zwar als Zeuge ausgesagt, beigetreten war er jedoch nicht und hatte auch seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht informiert. M hatte dadurch sich und seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer der Möglichkeiten beraubt, auf den Prozess Einfluss zu nehmen.
Derartige Fehler kommen leider immer mal wieder vor. Denn trotz entsprechender Hinweise durch die Gerichte ist nur den wenigsten Nichtjuristen wirklich klar, was eine Streitverkündung eigentlich bedeutet bzw. welche rechtlichen Auswirkungen diese konkret hat. Manch einer erkennt richtigerweise, dass er durch eine Streitverkündung nicht selbst zum Kläger oder Beklagten eines Rechtsstreits wird, zieht aber für sich selbst die falschen Konsequenzen daraus, indem er den Vorgang nicht seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung anzeigt, weil er ja (noch) nicht selbst Adressat von Schadensersatzforderungen ist. Dabei wird aber übersehen, dass die Streitverkündung regelmäßig ja gerade damit begründet wird, dass die streitverkündende Partei der Ansicht ist, bei ungünstigem Prozessausgang stünden ihr Ansprüche gegenüber dem streitverkündeten Vermittler zu. Und damit ist dann durchaus ein Anknüpfungspunkt für die Meldeobliegenheit aus den AVB gegeben. Üblicherweise wird in den AVB sogar noch gesondert auf Streitverkündungen hingewiesen:
„Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Anspruch gerichtlich geltend gemacht, Prozesskostenhilfe beantragt oder wird ihm gerichtlich der Streit verkündet, so hat er außerdem unverzüglich Anzeige zu erstatten.“
M kontaktierte nach Erhalt des Ablehnungsschreibens seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung die Hans John Versicherungsmakler GmbH und wandte ein, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass auch Streitverkündungen anzuzeigen seien. Die obige Klausel, die auch sein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer im Ablehnungsschreiben zitiert hatte, hätte er nicht gekannt und die Meldeobliegenheit deshalb nicht vorsätzlich verletzt. Nun kann man dem Vorwurf einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung zwar entgegenhalten, dass kaum jemand bewusst und willentlich seinen Versicherungsschutz gefährden wird (Lücke in Prölss/Martin, § 104 Rn. 7), aber im vorliegenden Fall ging dieser Einwand nicht weit genug bzw. am eigentlichen Problem vorbei. Denn die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung hatte die Ablehnung keineswegs nur mit einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung begründet. Vielmehr hatte man auch eingewandt, man hätte bei rechtzeitiger Information dafür Sorge getragen, dass der VN dem Streit beigetreten wäre und die Einrede der Verjährung geltend gemacht hätte. In dieser Hinsicht konnten wir letztlich gegenüber dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer noch erfolgreich argumentieren, dass zum Zeitpunkt der Zustellung der Streitverkündung noch keine Verjährung gegeben war.
Schwerwiegender war ein weiterer Ablehnungsgrund: Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer wies nämlich auch darauf hin, dass sich aus den Entscheidungsgründen des zweitinstanzlichen Urteils ergab, dass Makler M Risiken des vermittelten Produktes verharmlost und eine Produktbewertung ohne fundierte Grundlage abgegeben hatte. Hieraus schloss man auf eine wissentliche Pflichtverletzung. Makler M wies diesen Vorwurf zurück. Bei der Beratung sei nicht von den Produkt- und Antragsunterlagen abgewichen worden. Für diesen Einwand war es jedoch leider zu spät. Derartiger Vortrag hätte nach einem Streitbeitritt vorgebracht werden müssen. Dass Risiken verharmlost worden waren, ließ sich somit nicht mehr in Abrede stellen. Uns blieb nur noch, zu argumentieren, dass die Feststellungen in den Entscheidungsgründen nicht zwingend den Schluss auf eine wissentliche Pflichtverletzung zulassen würden — eine ungünstige Ausgangssituation die vermeidbar gewesen wäre.
Im Ergebnis beteiligte sich der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer schlussendlich doch noch an einem Vergleich mit der L‑Versicherung. Auf ein derartiges Entgegenkommen sollte man sich aber selbstverständlich nicht verlassen. Wir können deshalb nur dringend empfehlen, dass sich Vermittler im Zweifel unmittelbar mit Ihrem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer oder dem sie betreuenden Makler in Verbindung setzen, wenn ihnen Forderungsschreiben, Streitverkündungen, Klagen, Güteanträge, Mahnbescheide o.ä. zugehen, um zu klären, welche weiteren Schritte nötigenfalls eingeleitet werden müssen