Rechts­schutz­ver­si­che­rung für Ver­mitt­ler im Fokus

„Wo geho­belt wird, da fal­len Spä­ne“ sagt ein Sprich­wort. Dies gilt auch für Ver­si­che­rungs­mak­ler. Ent­steht bei der täg­li­chen Arbeit ein Scha­den, kön­nen die finan­zi­el­len Fol­gen die wirt­schaft­li­che Exis­tenz gefähr­den. Im Zusam­men­hang mit der ver­mit­teln­den Tätig­keit und den sich aus die­ser ablei­ten­den Risi­ken ist die­ser Umstand allen Ver­mitt­lern bekannt und bewusst. Erfolgt ein Angriff auf­grund angeb­li­cher Falsch­be­ra­tung zu einer Ver­si­che­rung, kann man sich im bedin­gungs­ge­mä­ßen Umfang auf den „pas­si­ven Rechts­schutz­cha­rak­ter“ der eige­nen Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­las­sen. Die­se hilft jedoch nicht bei Angrif­fen, die aus ande­ren Berei­chen stam­men, die mit der ori­gi­nä­ren beruf­li­chen Tätig­keit nicht unmit­tel­bar zusam­men­hän­gen. Hier bedarf es einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung.

Bezieht man zudem in Betracht, dass über eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung eine Viel­zahl von eige­nen, Ansprü­chen von teil­wei­ser exis­ten­ti­el­ler Bedeu­tung gel­tend gemacht wer­den kön­nen, ist es umso erstaun­li­cher in der täg­li­chen Pra­xis fest­zu­stel­len, wie hoch der Anteil der Ver­mitt­ler ist, die kei­nen spe­zi­ell auf den eige­nen Bedarf zuge­schnit­te­nen Rechts­schutz unter­hal­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn man sich die diver­sen Grün­de vor Augen führt, die für den Abschluss einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung für das eige­ne Ver­mitt­ler­un­ter­neh­men spre­chen.

Ein­nah­men – gewer­be­recht­li­che Erlaub­nis – Frei­heit

Aus­ge­wähl­te Deckungs­kon­zep­te für Ver­si­che­rungs­mak­ler bie­ten in die­sem Zusam­men­hang neben dem bereits ange­spro­che­nen Kos­ten­schutz, der wesent­lich zum eige­nen Risi­ko­ma­nage­ment bei­trägt, eine Kom­bi­na­ti­on von Ver­si­che­rungs­schutz-Bau­stei­nen, die neben grund­sätz­lich ele­men­ta­ren Inhal­ten wie bei­spiels­wei­se einem Web-Check auch auf die Erhal­tung und Siche­rung der betrieb­li­chen Grund­pfei­ler aus­ge­rich­tet sind, auf denen jedes Mak­ler­un­ter­neh­men auf­ge­baut ist.

Ins­be­son­de­re im Hin­blick auf Cour­ta­ge- oder Hono­rar­an­sprü­che — also die Haupt­ein­nah­me­quel­len von Ver­mitt­lern – gilt, dass Recht haben und Recht bekom­men zwei unter­schied­li­che Din­ge sind. Die Nicht­zah­lung von Cour­ta­ge, das Aus­blei­ben von Tei­len der ver­dien­ten Cour­ta­ge, kon­tro­ver­se Auf­fas­sun­gen zu Boni oder Stor­no­re­ser­ven hat es immer gege­ben und wird es auch künf­tig geben. Wur­den gericht­li­che Aus­ein­an­der­set­zun­gen bei­spiels­wei­se mit Ver­si­che­rern im Zusam­men­hang mit der­ar­ti­gen Strei­tig­kei­ten vor Jah­ren wegen eines ekla­tan­ten Ungleich­ge­wich­tes der juris­ti­schen Kampf­stär­ke noch strengs­tens gemie­den, bie­tet sich mitt­ler­wei­le für „David“ die Mög­lich­keit auf Her­stel­lung einer ech­ten „Waf­fen­gleich­heit“ gegen­über „Goli­ath“. Nament­lich im John-Rechts­schutz­kon­zept® besteht Deckung für Strei­tig­kei­ten aus der Ver­mitt­lung von Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen mit Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, Mak­ler­pool­ge­sell­schaf­ten oder Ver­triebs­ge­sell­schaf­ten ohne Selbst­be­tei­li­gung auch für die Gel­tend­ma­chung von Pro­vi­si­ons­an­sprü­chen und die Abwehr von Pro­vi­si­ons­rück­for­de­rungs­an­sprü­chen. Für den Bereich der Finanz­dienst­leis­tun­gen und der Immo­bi­li­ar-Ver­brau­cher­dar­le­hens­ver­mitt­lung kön­nen zusätz­lich ent­spre­chen­de Ergän­zungs­de­ckun­gen abge­schlos­sen wer­den.

Aber auch in der Kon­stel­la­ti­on, in der der eige­ne Kun­de der Schuld­ner der Gegen­leis­tung für die erbrach­te, hoch­qua­li­fi­zier­te Dienst­leis­tung ist, besteht ein Absi­che­rungs­in­ter­es­se, dem mit der Ergän­zungs­de­ckung für die gericht­li­che Gel­tend­ma­chung von Hono­rar­for­de­run­gen aus Hono­rar­ver­ein­ba­run­gen oder – ganz neu – auch Ser­vice­ver­trä­gen zwi­schen Mak­ler und Kun­de Rech­nung getra­gen wer­den kann.

Eine wei­te­re unver­zicht­ba­re Rechts­schutz­kom­po­nen­te inner­halb des John-Rechts­schutz­sys­tems® stellt der Spe­zi­al-Straf-Rechts­schutz dar. Bereits der – durch wen auch immer initi­ier­te oder aus­ge­spro­che­ne — Ver­dacht einer straf­ba­ren Hand­lung, ins­be­son­de­re eines Vor­satz­de­lik­tes wie Betrug oder Urkun­den­fäl­schung, setzt ein Straf­ver­fah­ren in Gang, an des­sen Ende ohne eine her­vor­ra­gen­de Ver­tei­di­gung eine Ver­ur­tei­lung, Image- und Ruf­schä­di­gung und letzt­lich die Exis­tenz­be­dro­hung ste­hen kann. Der Ver­lust der gewer­be­recht­li­chen Erlaub­nis, der ein fak­ti­sches Berufs­ver­bot bedeu­tet und der mög­li­che Frei­heits­ent­zug stel­len wei­te­re Gefah­ren in die­sem Zusam­men­hang dar, für die sich ein Absi­che­rungs­be­darf gera­de­zu zwin­gend dar­stellt bezie­hungs­wei­se auf­drängt.

Aus den genann­ten Grün­den gehört die spe­zi­ell auf den Ver­mitt­ler­be­trieb abge­stimm­te Rechts­schutz­ver­si­che­rung eben­so wie die kon­zep­tio­nel­le Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung zu einem zwin­gen­den Ele­ment des betrieb­li­chen Risi­ko­ma­nage­ments eines Ver­si­che­rungs­mak­lers.

Wir bera­ten Sie ger­ne!