„Drum prüfe wer sich bindet…“
In der täglichen Beratungspraxis gibt es vielfältige Möglichkeiten für Kooperationen zwischen Vermittlern. Eine solche Zusammenarbeit sollte in jedem Fall auf ein sicheres rechtliches Fundament, sprich einen schriftlichen Vertrag gegründet werden, der die gegenseitigen Rechte und Pflichten und insbesondere auch den Umfang der zu erbringenden Tätigkeiten genau definiert.
Weil Makler M1 eine Anbindung an verschiedene Versicherungsgesellschaften fehlte, war er in der Vergangenheit teilweise auch als Untervermittler für die Makler-GmbH (M2) tätig. Neben Versicherungsprodukten beriet M1 „seine“ Kunden jedoch auch zu Kapitalanlagen, insbesondere zu geschlossenen Fonds. So auch im Jahr 2012, als der Interessent A eigentlich eine Beratung zum Thema Berufsunfähigkeit erbat, dann aber außerdem auch noch eine fondsgebundene Rentenversicherung und eine Schiffsbeteiligung über 15.000 EUR abschloss. Mit letzterer zeigte sich A in der Rückschau leider nicht zufrieden – er war zuvor diverse Male von Rechtsanwaltskanzleien angeschrieben worden, die ihm versichert hatten, den Anlegern drohe ein Totalverlust – und verlangte von M1 die Erstattung seiner Anlagesumme. M1 lehnte dies brüsk ab. Daraufhin schaltete A einen Rechtsanwalt ein. Dieser setzte Ende 2018 ein an M2 adressiertes Forderungsschreiben auf. M2, die selbst ausschließlich als Versicherungsmaklerin tätig war, reichte das Schreiben an M1 weiter. Man wähnte sich zu Unrecht in Anspruch genommen und wies M1 an, sich „darum zu kümmern.“ M1 tat dies in der Form, dass er eine Schadensmeldung an seinen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer (VSH1) veranlasste.
Dieser sah nach Sichtung der Unterlagen jedoch keine Notwendigkeit aktiv zu werden. Anspruchsgegner sei die M2 GmbH, Versicherungsnehmer der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung jedoch M1. Man regte eine Meldung des Falls zum Vertrag der M2 an.
Zwischenzeitlich war allerdings die außergerichtlich vom Rechtsanwalt des A gesetzte Frist abgelaufen und dieser hatte unmittelbar Klage beim örtlich zuständigen Landgericht erhoben. Die Klageschrift wurde der M2 sogar noch vor der Rückmeldung von deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer (VSH2) zugestellt. Letztlich kam es darauf jedoch gar nicht an, denn der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer lehnte es ab, die von M2 begehrte Kostenschutzzusage zu erteilen. Versichert sei lediglich die Tätigkeit als Versicherungsvermittler nach § 34d GewO. Die Vermittlung geschlossener Fonds sei weder zum Verstoßzeitpunkt noch zu einem späteren Zeitpunkt versichert gewesen.
M2 blieb also zunächst nichts anderes übrig, als auf eigene Rechnung einen Anwalt zu beauftragen. Die Hoffnung, die Klage abwehren zu können, erfüllte sich allerdings nicht. Nach mündlicher Verhandlung, in deren Verlauf M1 als Zeuge gehört worden war, wurde auf Drängen des Gerichtes ein Vergleich geschlossen, der weit überwiegend den Forderungen des Klägers Rechnung trug. Die Argumentation der M2, sie sei die falsche Beklagte, A sei von M1 im eigenen Namen beraten worden, überzeugte das Gericht nicht. Das lag in erster Linie an dem von M1 nach außen gesetzten Rechtsschein. Auf dem Zeichnungsschein hatte M1 sich zwar selbst mit Unterschrift im Feld „Vermittler“ verewigt, allerdings hatte er zugleich auch noch einen Firmenstempel verwendet, der ihn als Handelsvertreter der M2 auswies. Die recht rudimentäre Beratungsdokumentation war ebenfalls auf Geschäftspapier der M2 angefertigt worden, was zwar nicht dem Willen der M2 entsprach, zumindest aber insofern konsequent war, als dass man bei der Beratung offenbar nahtlos von den Versicherungsprodukten zu der Fondsbeteiligung übergegangen war. Auch der einzige schriftliche fixierte Kundenauftrag, der Maklervertrag, der eigentlich nur die Vermittlung von Versicherungen betreffen sollte, wies nur auf M2 hin.
Die M2 war natürlich nicht gewillt, die Zeche allein zu zahlen und nahm M1 in Regress, weil er gegen Vorgaben aus der gemeinsamen Vermittlungsvereinbarung verstoßen hätte. M1 informierte daraufhin zum zweiten Mal seine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (VSH1) und bat darum, die Forderungen zu regulieren. Im Gegensatz zu M2 hatte er die Vermittlung von geschlossenen Fonds durchaus versichert und keine Zweifel, dass ihm Versicherungsschutz gewährt würde. Ein Irrglaube, wie sich alsbald herausstellte:
Die VSH1 interpretierte die im Protokoll zur mündlichen Verhandlung wiedergegebene Zeugenaussage dahingehend, dass M1 Risiken der Kapitalanlage bagatellisiert und somit wissentlich gegen Pflichten verstoßen hätte. Bereits deshalb kämen keine Versicherungsleistungen in Betracht. Außerdem würde die von M1 angefertigte Beratungsdokumentation nicht den 2012 geltenden Deckungsvoraussetzungen aus den Versicherungsbedingungen gerecht. Ein Hinweis auf das Totalverlustrisiko finde sich dort ebenso wenig wie Nachweise zur Übergabe des Verkaufsprospektes oder Angaben zu den Erfahrungen des Anlegers mit Kapitalanlagen. Zudem resultiere der Schaden nicht aus der grundsätzlich versicherten, eigenständige Tätigkeit des M1, sondern – zumindest nach außen – aus dessen Tätigkeit für M2. Und schlussendlich würden die Regressforderungen auf Verstöße gegen Regelungen aus der zwischen M1 und M2 geschlossenen Vermittlungsvereinbarung gestützt. Es handle sich somit um rein vertragliche Ansprüche, die nicht Gegenstand einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung seien.
Das waren in Summe zu viele (berechtigte) Einwände, als dass Verhandlungen mit der VSH1 zu einer anteiligen Übernahme des Schadens – und sei es auch nur aus Kulanzgründen – Aussicht auf Erfolg gehabt hätten.
Fazit
M2 ist hier durch das Handeln ihres Untervermittlers M1 wegen eines Risikos – die Vermittlung geschlossener Fonds – in die Haftung gebracht worden, das sie selbst gar nicht eingehen wollte (man hatte auch gar keine Gewerbeerlaubnis für die Tätigkeit nach § 34c GewO) und dementsprechend nicht versichert hatte. Den daraus resultierenden Ärger und Schaden hatten schlussendlich beide. Das kommt leider häufiger vor. Ein unklarer Außenauftritt, insbesondere ein allzu sorgloser Umgang mit Visitenkarten, Firmenstempeln, E‑Mail-Signaturen und Geschäftspapier bringt Kooperationspartner immer wieder wechselseitig in Schwierigkeiten. Und auch das Thema Beratungsdokumentation ist in diesem Zusammenhang nicht zu vernachlässigen. Wer mit Untervermittlern zusammenarbeitet, ist gut beraten, darauf zu achten, dass diese bei der Dokumentation diejenige Sorgfalt walten lassen, die man auch selbst an den Tag legen oder von angestellten Mitarbeitern einfordern würde.