„Streitlustig“
Klagen im Zusammenhang mit dem Dieselskandal haben die Gerichte in der Vergangenheit in hohem Maße beschäftigt und tun dies noch. Nicht immer geht es dabei tatsächlich um die Gewährleistungsansprüche der Fahrzeugkäufer.
A. Der Haftungsfall
Die K‑GmbH hatte im Jahr 2013 mehrere Firmenfahrzeuge mit Dieselmotor erworben, die mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen waren. Sie beabsichtigte diesbezüglich Gewährleistungsansprüche – konkret die Lieferung von Neufahrzeugen — gegenüber dem Hersteller geltend zu machen. Nachdem eine außergerichtliche Einigung gescheitert war, richtete der von der K‑GmbH beauftragte Rechtsanwalt deshalb Ende 2018 eine Leistungsanfrage an den Firmen-Rechtsschutzversicherer (R1-Versicherung), über den die K‑GmbH vom 01.01.2014 bis zum 01.01.2016 versichert war. Die R1-Versicherung lehnte es jedoch ab, der K‑GmbH Rechtsschutz zu gewähren. Begründet wurde dies damit, dass zum Zeitpunkt, als die Kaufverträge über die Dieselfahrzeuge geschlossen wurden, der Rechtsschutzvertrag noch nicht bestand. Die Fälle seien deshalb als vorvertraglich einzustufen. Dies sah der Rechtsanwalt der K‑GmbH anders: Maßgeblich sei laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht der Kaufvertrag, sondern der Tatsachenvortrag, mit dem der VN den Verstoß seines Anspruchsgegners begründe. Es komme deshalb darauf an, wann der Autohersteller gegenüber der K‑GmbH eine Pflichtverletzung bestritten und dessen Gewährleistungsansprüche zurückgewiesen hätte. Dies sei erst im Jahr 2015 und folglich im versicherten Zeitraum geschehen. Die R1-Versicherung ging hierauf allerdings nicht ein. Die K‑GmbH wollte dies so nicht hinnehmen und plante nun, gegen die R1-Versicherung zu klagen. Hierfür wollte man die aktuelle Rechtsschutzversicherung, die R3-Versicherung in Anspruch nehmen, mit der seit dem 01.01.2018 ein Versicherungsvertrag bestand, der von Versicherungsmakler M vermittelt worden war. Ehe man eine Anfrage an die R3-Versicherung richtete, fragte man zunächst bei M an, ob für derartige Streitigkeiten mit Versicherern Versicherungsschutz bestünde. M – telefonisch unvermutet mit dieser Frage konfrontiert – bejahte dies. Die K‑GmbH reichte daraufhin beim zuständigen Landgericht Klage gegen die R1-Versicherung ein. Erst danach wurde allerdings bei der R3-Versicherung um Rechtsschutz für das Vorgehen gegen die R1-Versicherung ersucht. Entgegen der Aussage von Makler M lehnte die R3-Versicherung jedoch Leistungen ab. Die Auseinandersetzung mit der R1-Versicherung entstamme dem Vertragsrecht. Vertragsrechtliche Streitigkeiten mit Versicherungsgesellschaften seien jedoch über den bestehenden Vertrag nicht versichert, so die R3-Versicherung. Daraufhin kündigte die K‑GmbH nun auch gegenüber M rechtliche Schritte an. Einerseits mit der Begründung, M hätte durch seine offenkundig falsche Aussage zur Reichweite der Rechtsschutzversicherung erst dafür gesorgt, dass eine Klage gegen die R1-Versicherung anhängig gemacht worden sei, andererseits weil M bei Vermittlung des Versicherungsvertrages mit der R3-Versicherung nicht dafür Sorge getragen hätte, dass vollumfänglicher Rechtsschutz bestünde.
B. Deckungsebene
M meldete den Fall seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Spätestens hier wurde es nun etwas kompliziert, weniger aufgrund echter deckungsrechtlicher Probleme, sondern aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten. Zunächst einmal gehörte die Rechtsschutzversicherung R1 pikanterweise zum gleichen Versicherungskonzern, wie der Vermögensschaden Haftpflichtversicherer des Maklers. Wäre man also zu dem Ergebnis gekommen, dass der fehlende Rechtsschutz bei der R3-Versicherung auf ein Maklerverschulden zurückzuführen gewesen wäre, hätte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer im Rahmen der sog. Quasi-Deckung der K‑GmbH Rechtsschutz für das Vorgehen gegen eine andere Konzerntochter gewähren müssen!
Doch so weit kam es letztlich nicht. Denn nachdem der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer den Sachverhalt geprüft hatte, gewährte man Makler M Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes. Dies aus folgenden Gründen: Der von M vermittelte Rechtsschutzvertrag mit der R3-Versicherung beinhaltete tatsächlich keinen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz. Die unbestrittene, telefonische Aussage von M war deshalb nachweislich falsch gewesen. M hatte irrtümlich angenommen, der Vertrags-Rechtsschutz für Neben-/Hilfsgeschäfte sei einschlägig. Sein Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer ging jedoch davon aus, dass dadurch kein Schaden entstanden sei, weil die K‑GmbH in jedem Fall geklagt hätte. Anderenfalls hätte die anwaltlich vertretene K‑GmbH sich nicht auf die Aussage eines Versicherungsmaklers verlassen, der keine für den Rechtsschutzversicherer verbindlichen Leistungszusagen abgeben könne, sondern vor Klageerhebung direkt die R1-Versicherung kontaktiert – so wie es üblich sei und wie man dies hinsichtlich der eigentlichen Dieselklage ja auch getan hätte.
Es blieb damit noch der Vorwurf, M hätte der K‑GmbH eine unzureichende Rechtsschutzversicherung vermittelt. Dem diesbezüglich recht pauschalen Vorwurf ließ sich zunächst entgegenhalten, dass es vollumfänglichen Rechtsschutz – erst recht, wenn es um vertragliche Streitigkeiten im gewerblichen Bereich geht – nicht gibt. Es bedurfte also schon einer genaueren Bewertung, welche Vorgaben Makler M vor Vermittlung der Rechtsschutzversicherung von seiner Kundin erhalten hatte. Hier zeigte sich, dass die K‑GmbH nach Beendigung des Rechtschutzvertrages mit der R1-Versicherung zunächst bis zum 01.01.2018 bei der R2-Versicherung versichert war. Da die K‑GmbH mit dem Service der R2-Versicherung jedoch nicht zufrieden war und deren Beitragssteigerungen monierte, sollte Makler M – bei gleichbleibendem Versicherungsschutz – einen Anschlussvertrag über einen anderen Rechtsschutzversicherer vermitteln. Es galt also den bei der R3-Versicherung abgeschlossenen Vertrag mit den beiden Vorverträgen zu vergleichen. Dabei ergab sich, dass die K‑GmbH zu keinem Zeitpunkt den Versicherungsvertrags-Rechtsschutz versichert hatte. Bei der R2-Versicherung hieß es etwa in den Bedingungen: „Es besteht kein Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht, ausgenommen Versicherungsvertrags-Rechtsschutz für die private Vorsorge des Selbstständigen.” Dies nahm die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zum Anlass, auch den zweiten Vorwurf der Anspruchstellerin als unbegründet einzustufen und in Gänze Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes zu gewähren.
C. Fazit
Es mag durchaus Konstellationen geben, in denen unzutreffende Aussagen des Versicherungsmaklers zum Versicherungsschutz Schadensersatzansprüche begründen können, weil im Vertrauen auf dessen Aussagen Aufwendungen getätigt wurden, die ansonsten unterblieben wären. In dem hier geschilderten Fall war die Entscheidung des Vermögensschaden-Haftpflichtversicherers unseres Erachtens aber vertretbar. Zu einer tatsächlichen Schadensersatzklage gegen M ist es dann auch nicht gekommen. Ob es eine diesbezügliche Rechtsschutzanfrage der K‑GmbH gab, ist uns nicht bekannt.