Versicherungsmakler sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung für ihre gewerbliche Tätigkeit abzuschließen, § 34 d Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 GewO. Der Umfang dieser Versicherung richtet sich nach § 12 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und ‑beratung (VersVermV). Nach § 12 Abs. 2 VersVermV beträgt die gesetzliche Mindestversicherungssumme aktuell 1.300.380 EUR je Versicherungsfall und die Jahreshöchstleistung 1.924.560 EUR.[1]
Aber reicht diese Versicherungssumme im Ernstfall aus? Grundsätzlich trifft den Versicherungsnehmer selbst die Verantwortung hinsichtlich der Wahl der Versicherungssumme.[2] Aber woran kann sich der Versicherungsmakler orientieren?
Einige Makler wollen sich an der Versicherungssumme orientieren, die Berufskollegen „üblicherweise“ wählen. Teilweise vernimmt man auch die Aussage, dass für „normale“ Versicherungsmakler die gesetzliche Mindestversicherungssumme genüge. Wiederum andere empfehlen, dass Gewerbemakler sich mit „mindestens“ 5 Mio. EUR gegen Vermögensschäden versichern sollten.
Aber was ist ein „normaler“ Versicherungsmakler und ist diese pauschale Betrachtung für den „normalen“ Makler und den Gewerbemakler nicht etwas zu kurz gegriffen? Und hilft tatsächlich ein Blick auf die „üblicherweise“ vereinbarte Versicherungssumme?
In der Praxis lässt sich feststellen, dass die Vielzahl der Versicherungsmakler mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme bzw. mit der tariflichen Mindestversicherungssumme der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer versichert ist. Insofern wird man diesbezüglich von der „üblicherweise“ vereinbarten Versicherungssumme sprechen können.
Auch andere Berufsgruppen benötigen zur Berufsausübung eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung. Steuerberater sind gemäß § 67 Abs. 1 StBerG gesetzlich dazu angehalten, „angemessen“ versichert zu sein. Auch Architekten sind – jedenfalls in NRW – gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW verpflichtet, sich „ausreichend“ gegen Haftpflichtansprüche zu versichern.
Eine Regelung entsprechend § 67 Abs. 1 StBerG zur „angemessenen“ Versicherung bzw. § 22 Abs. 2 Nr. 5 BauKaG NRW zur „ausreichenden“ Versicherung gibt es für Versicherungsmakler nicht. Aber auch ohne eine gesetzliche Bestimmung liegt es im Interesse des Maklers selbst, für eine „angemessene“ bzw. „ausreichende“ Versicherungssumme zu sorgen, schließlich verfolgt die Berufshaftpflichtversicherung auch das Ziel, die wirtschaftliche Existenz des Versicherungsnehmers zu erhalten. Daher können Versicherungsmakler im Eigeninteresse die für Steuerberater bzw. Architekten geltenden Bestimmungen auf sich übertragen.
Aber ist denn die „üblicherweise“ gewählte Mindestversicherungssumme für Gewerbemakler stets unangemessen bzw. unzureichend und für „normale“ Versicherungsmakler ausreichend und angemessen? Nein. Eine solche pauschale Betrachtung verbietet sich.
Die Architektenkammer NRW schreibt in ihrem Praxishinweis[3]
„Ob im Einzelfall die in § 19 Abs. 2 DVO BauKaG NRW festgelegten Mindestversicherungssummen ausreichend sind, sollte jedes Mitglied individuell unter Berücksichtigung seiner konkreten beruflichen Tätigkeit überprüfen und mit seiner Versicherung bzw. seinem Versicherungsmakler besprechen.“
und verlangt damit eine individuelle Überprüfung. Auch der Steuerberater ist gesetzlich angehalten, „seine“ Berufstätigkeit zu versichern. Übertragen auf den Versicherungsmakler bedeutet dies, auch Versicherungsmakler und deren Berufstätigkeit nicht zu verallgemeinern sind. Insofern scheidet die Betrachtung des „normalen“ Maklers und „des“ Gewerbemaklers bereits aus.
Aber wie lässt sich die „richtige“ Versicherungssumme denn bestimmen? Diese Frage lässt sich nur dann beantworten, wenn geklärt ist, was „angemessen“ bzw. „ausreichend“ versichert überhaupt bedeutet.
„Angemessen“ ist die gewählte Versicherungssumme jedenfalls dann, wenn sie im Schadensfall „ausreichend“ Deckung bietet. In der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gilt das sog. Verstoßprinzip. Danach ist der Versicherer mit der Versicherungssumme einstandspflichtig, mit der der Versicherungsnehmer im Jahr des beruflichen Versehens (Pflichtverletzung) versichert war. Verändert sich während der Laufzeit der Versicherung das Risiko, muss der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme entsprechend anpassen. „Angemessen“ bedeutet also nichts anderes, als dass die Versicherungssumme den tatsächlichen individuellen Risiken des Maklers während seiner gesamten beruflichen Tätigkeit gerecht werden muss.
Die Bundessteuerberaterkammer hat ein „Berufsrechtliches Handbuch“[4] veröffentlicht. Unter Ziffer 5.2.2. Nr. 8 Abs. 4 heißt es dort:
„Bei der Entscheidung über die Höhe der Versicherungssumme und der Jahreshöchstleistung sind die Haftpflichtgefahren der einzelnen Praxis zu berücksichtigen. Anhaltspunkte dafür können insbesondere sein: Art, Umfang und Zahl der Aufträge; Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter; Struktur der Praxis (z. B. Beratungs‑, Prüfungs- und Buchführungstätigkeit); Art und Umfang von Tätigkeiten nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG.“
Diese Kriterien lassen sich auch auf den Versicherungsmakler übertragen. So sollten Makler neben der „Art, Umfang und Zahl der Aufträge“ und der „Zahl und Qualifikation der Mitarbeiter“ insbesondere die zu versichernden Risiken beim Kunden im Blick behalten. Zwar mögen gewerbliche/industrielle Risiken per se bereits sehr hoch sein und damit eine eigene hohe Versicherungssumme des Maklers rechtfertigen, doch gilt selbiges auch für biometrische Risiken und Haftpflichtrisiken. Denn auch Personenschäden können durchaus geeignet sein, die gesetzliche Mindestversicherungssumme des Versicherungsmaklers im Regressfall (deutlich) zu überschreiten.
Aber Vorsicht: Der Umsatz des Maklers ist für die Wahl der Versicherungssumme kein entscheidendes Merkmal. Viele Makler versuchen ihre Wahl der Versicherungssumme damit zu begründen oder zu rechtfertigen, dass sie nur im geringen Umfang tätig sind und ihre Umsätze entsprechend gering sind. Dies ist ein gefährlicher Trugschluss: Das Risiko eines Existenzgründers oder Nebenberuflers kann durchaus größer sein als das eines etablierten, personell und wirtschaftlich breiter aufgestellten Maklers.
Erforderlich ist stets die „worst-case-Betrachtung“. Wo bestehen Schadenpotentiale? Welches maximale Risiko birgt die zu vermittelnde Versicherung?
Eine unangemessene Deckung der Kanzlei ist für Steuerberater berufsrechtswidrig und zieht berufsrechtliche Sanktionen nach sich. Der Steuerberater muss daher die Angemessenheit seiner Versicherung regelmäßig überprüfen. Makler müssen keine berufsrechtlichen Sanktionen befürchten. Doch auch sie sollten ihre eigene Versicherung nicht stiefmütterlich behandeln. Die Höhe der Versicherungssumme und deren Angemessenheit bedürfen auch im eigenen Interesse des Maklers einer kontinuierlichen Überprüfung.
[1] Delegierte Verordnung (EU) 2019/1935 der Kommission vom 13. Mai 2019
[2] Ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2005, 4 U 205/04
[3] Abrufbar unter: https://www.aknw.de/fileadmin/user_upload/Praxishinweise/PH18_Berufshaftpflichtversicherung_Stand_Januar_2018.pdf
[4] Abrufbar unter: https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/recht-und-berufsrecht/fachinfos/BStBK_Berufsrechtliches-Handbuch.pdf