Steter Tropfen höhlt den Stein

Aus­dau­er und Ver­hand­lungs­ge­schick füh­ren auch im Bereich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung regel­mä­ßig zu Ver­hand­lungs­er­fol­gen bei der Regu­lie­rungs­leis­tung.

Ein Missgeschick mit Folgen – der Sachverhalt

Ein Ver­si­che­rungs­mak­ler freu­te sich auf sei­ne bevor­ste­hen­de Vater­rol­le und lern­te in die­ser auf­re­gen­den Zeit über sei­ne Frau deren Heb­am­me ken­nen. Nach eini­gen umfas­sen­den Gesprä­chen zu Ihrem Ver­si­che­rungs­be­darf wur­de die­se sei­ne Kun­din. Im April 2022 bat sie ihn, ihren bestehen­den Ver­si­che­rungs­schutz zu opti­mie­ren – sowohl in Bezug auf die Leis­tun­gen als auch auf die Kos­ten.

Ihr bis­he­ri­ger Bün­del­ver­trag umfass­te die Hausrat‑, Glas‑, Unfall‑, Privathaftpflicht‑, Tier­hal­ter­haft­pflicht- und Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung. Die Kun­din infor­mier­te den Mak­ler zudem dar­über, dass ihr Hund lei­der ver­stor­ben sei und die Tier­hal­ter­haft­pflicht daher nicht mehr benö­tigt wer­de.

In den dar­auf­fol­gen­den Wochen stell­te der Mak­ler ihr ver­schie­de­ne Tari­fe vor, die sowohl preis­lich als auch leis­tungs­sei­tig vor­teil­haf­ter waren. Die Kun­din war sehr ange­tan und gab ihm den Auf­trag zur Umde­ckung. Die neu­en Ver­trä­ge wur­den im Juni 2022 bei einem neu­en Ver­si­che­rer abge­schlos­sen. Hier­bei pas­sier­te jedoch ein fol­gen­schwe­rer Feh­ler: Neben der nun über­flüs­si­gen Tier­hal­ter­haft­pflicht­ver­si­che­rung wur­den ver­se­hent­lich auch die Haus­rat- und Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung nicht mit umge­deckt.

Ein Jahr spä­ter wur­de in die Woh­nung der Kun­din ein­ge­bro­chen, wobei Schmuck und Uhren im Wert von 6.800 Euro gestoh­len wur­den. Als sie den Scha­den bei ihrer Ver­si­che­rung mel­de­te, erhielt sie die uner­freu­li­che Nach­richt, dass es gar kei­nen Ver­si­che­rungs­schutz mehr für den Haus­rat gab! Ver­är­gert wand­te sie sich an den Mak­ler und for­der­te von ihm den Ersatz des Scha­dens.

Pflichtverletzung ja, aber … – die Deckungsebene

Unse­re Scha­den­ab­tei­lung prüf­te den Fall und mel­de­te ihn an den Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer des Mak­lers. Die­ser erkann­te schnell, dass hier eine Pflicht­ver­let­zung vor­lag. Gleich­zei­tig sah er aber auch eine nicht uner­heb­li­che Mit­schuld der Kun­din: Sie hät­te bemer­ken müs­sen, dass seit über einem Jahr kei­ne Bei­trä­ge mehr für ihre Haus­rat- und Pri­vat­haft­pflicht­ver­si­che­rung abge­bucht wur­den.

Daher bot der Ver­si­che­rer zunächst nur eine Ver­gleichs­zah­lung von 1.400 Euro an, also rund 20 % der Scha­dens­hö­he.

Immer beharrlich bleiben – die Nachverhandlung

Mit die­ser Ein­schät­zung konn­ten wir uns als Inter­es­sens­ver­tre­ter des Mak­lers jedoch nicht ein­ver­stan­den erklä­ren. Die Kun­din hat­te sich bewusst an einen Ver­si­che­rungs­mak­ler gewandt, um sich auf des­sen Fach­wis­sen zu ver­las­sen und so ihre eige­nen Wis­sens­de­fi­zi­te und Unsi­cher­hei­ten aus­zu­glei­chen. Dass sie kei­ne Bei­trags­ab­bu­chung bemerkt hat­te, durf­te ihr nicht als Mit­ver­schul­den aus­ge­legt wer­den.

Unter Beru­fung auf ein­schlä­gi­ge Urtei­le und gesetz­li­che Grund­la­gen argu­men­tier­ten wir in einer aus­führ­li­chen Stel­lung­nah­me, dass die Ver­gleichs­zah­lung deut­lich zu nied­rig ange­setzt war. Unse­re Beharr­lich­keit zahl­te sich aus: Der Ver­si­che­rer erklär­te sich nach unse­ren Aus­füh­run­gen – unter Berück­sich­ti­gung von Selbst­be­halt und erspar­ten Prä­mi­en – zur Zah­lung in Höhe von 5.500 Euro bereit.

Das Fazit – Hartnäckigkeit kann sich auszahlen!

Ver­si­che­rer ver­su­chen oft, Scha­den­er­satz­leis­tun­gen ins­be­son­de­re im Kulanz­be­reich so gering wie mög­lich zu hal­ten – nicht zuletzt im Sin­ne der Ver­si­cher­ten­ge­mein­schaft. Natür­lich sol­len Zah­lun­gen nicht unan­ge­mes­sen hoch aus­fal­len. Doch gera­de in Fäl­len wie die­sem ist es wich­tig, sich nicht vor­schnell mit einem nied­ri­gen Ange­bot zufrie­den­zu­ge­ben. Unse­re Auf­ga­be als Inter­es­sen­ver­tre­ter unse­rer Kun­den ist es, fai­re und rea­lis­ti­sche Ent­schä­di­gun­gen durch­zu­set­zen – auch wenn es Ver­hand­lungs­ge­schick und etwas Nach­druck erfor­dert.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de