Die Welt ver­än­dert sich in einem rasen­den Tem­po und Tech­no­lo­gien künst­li­cher Intel­li­genz (KI) spie­len eine immer grö­ße­re Rol­le in unse­rem Leben und in der Arbeits­welt. Es gibt kaum eine Bran­che, die nicht mas­siv von ihr beein­flusst ist – so auch die Ver­si­che­rungs­bran­che.

Set­zen Sie in Ihrem Unter­neh­men ChatGPT, Copi­lot oder viel­leicht ein ande­res KI-Sys­tem ein? Oder bie­ten Sie ein sol­ches Pro­gramm an? Dann gel­ten für Sie Vor­ga­ben im Umgang mit künst­li­cher Intel­li­genz. Die EU-Ver­ord­nung über künst­li­che Intel­li­genz (KI-VO), die am 13. Juni 2024 ver­kün­det wur­de, bringt ab dem 2. Febru­ar 2025 neue Pflich­ten für Sie mit. Sie müs­sen einen Füh­rer­schein machen: den „KI-Füh­rer­schein“.

Der KI-Führerschein – Nachweis der KI-Kompetenz

Die KI-VO ver­langt von Unter­neh­men, die mit KI-Sys­te­men arbei­ten, den Nach­weis der KI-Kom­pe­tenz. Wer die Vor­ga­ben miss­ach­tet, ris­kiert hohe Buß­gel­der.

So heißt es wört­lich in Arti­kel 4 KI-VO

    „Die Anbie­ter und Betrei­ber von KI-Sys­te­men ergrei­fen Maß­nah­men, um nach bes­ten Kräf­ten sicher­zu­stel­len, dass ihr Per­so­nal und ande­re Per­so­nen, die in ihrem Auf­trag mit dem Betrieb und der Nut­zung von KI-Sys­te­men befasst sind, über ein aus­rei­chen­des Maß an KI-Kom­pe­tenz ver­fü­gen, wobei ihre tech­ni­schen Kennt­nis­se, ihre Erfah­rung, ihre Aus­bil­dung und Schu­lung und der Kon­text, in dem die KI-Sys­te­me ein­ge­setzt wer­den sol­len, sowie die Per­so­nen oder Per­so­nen­grup­pen, bei denen die KI-Sys­te­me ein­ge­setzt wer­den sol­len, zu berück­sich­ti­gen sind.“

Nach Art. 3 Ziff. 3 KI-VO ist ein Anbie­ter eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, Behör­de oder sons­ti­ge Stel­le, die ein KI-Sys­tem oder ein KI-Modell ent­wi­ckelt oder ent­wi­ckeln lässt und es unter ihrem eige­nen Namen oder ihrer Han­dels­mar­ke in Betrieb nimmt oder in Ver­kehr bringt. Dabei spielt es kei­ne Rol­le, ob dies ent­gelt­lich oder unent­gelt­lich geschieht.
  
Nach Art. 3 Ziff. 4 KI-VO ist ein Betrei­ber eine natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son, Behör­de oder sons­ti­ge Stel­le, die ein KI-Sys­tem in eige­ner Ver­ant­wor­tung im Rah­men einer beruf­li­chen Tätig­keit ver­wen­det. Pri­va­te Betrei­ber von KI-Sys­te­men sind von der KI-VO nicht betrof­fen.

Eine Defi­ni­ti­on der KI-Kom­pe­tenz ergibt sich aus Art. 3 Nr. 56 KI-VO. Danach beschreibt der Aus­druck KI-Kom­pe­tenz

    „die Fähig­kei­ten, die Kennt­nis­se und das Ver­ständ­nis, die es Anbie­tern, Betrei­bern und Betrof­fe­nen unter Berück­sich­ti­gung ihrer jewei­li­gen Rech­te und Pflich­ten im Rah­men die­ser Ver­ord­nung ermög­li­chen, KI-Sys­te­me sach­kun­dig ein­zu­set­zen sowie sich der Chan­cen und Risi­ken von KI und mög­li­cher Schä­den, die sie ver­ur­sa­chen kann, bewusst zu wer­den“.

Die Ver­ord­nung schreibt also expli­zit vor, dass alle Orga­ni­sa­tio­nen, unab­hän­gig von ihrer Grö­ße, sicher­stel­len müs­sen, dass ihr Per­so­nal „über ein aus­rei­chen­des Maß an KI-Kom­pe­tenz“ ver­fügt. Gefor­dert wird damit nicht nur die Schu­lung und Qua­li­fi­zie­rung des Per­so­nals, son­dern auch die Berück­sich­ti­gung des spe­zi­fi­schen Ein­satz­kon­texts der unter­neh­mens­sei­tig genutz­ten KI-Sys­te­me sowie der Ziel­grup­pen, für die die­se Sys­te­me genutzt wer­den. Oder kurz: Das Per­so­nal muss in der Lage sein, KI-Sys­te­me sach­kun­dig ein­zu­set­zen und sich gleich­zei­tig der Chan­cen und Risi­ken bewusst sein. Die Schu­lungs­in­hal­te müs­sen tech­ni­sche, recht­li­che und ethi­sche Aspek­te beinhal­ten. Sol­che Schu­lun­gen kön­nen z.B. durch inter­ne oder exter­ne Work­shops absol­viert wer­den. Teil­wei­se wer­den sol­che Schu­lun­gen auch von der IHK ange­bo­ten (vgl. z.B. hier). Die Schu­lun­gen müs­sen dar­über hin­aus doku­men­tiert wer­den und nach­weis­bar sein (z.B. durch Zer­ti­fi­ka­te), um den gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen zu ent­spre­chend.