„Kein Frühstück bei Tiffany!“

Anders als im Film­klas­si­ker aus dem Jahr 1961 han­delt unser Scha­den­fall des Monats weder von Hei­rats­ab­sich­ten noch von Juwe­liers­kunst. Den the­ma­ti­schen Schwer­punkt bil­den viel­mehr eine Tisch­lam­pe, die über ein Auk­ti­ons­haus ver­kauft wer­den soll­te, sowie ein leis­tungs­un­wil­li­ger Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rer.

 

Sachverhalt

Mak­ler M zog es vom Land in die Groß­stadt, in der er nach ers­ten Jah­ren erfolg­rei­cher Arbeit nun­mehr auch ein ange­se­he­nes Auk­ti­ons­haus als Kun­din (K) gewin­nen konn­te. Kun­din K wünsch­te im ers­ten Bera­tungs­ter­min eine auf sich und die Beson­der­hei­ten ihres Betrie­bes abge­stimm­te Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Vor dem Hin­ter­grund der regel­mä­ßig über­aus hohen zu ver­kau­fen­den Sach­wer­te Drit­ter, soll­ten in die­ser Deckung neben den übli­chen Risi­ken, ins­be­son­de­re auch Per­so­nen- und Sach­schä­den ver­si­chert sein, die bei­spiels­wei­se durch unacht­sa­me Mit­ar­bei­ten­de ver­ur­sacht wer­den. M prüf­te und erfass­te den exak­ten Bedarf der K und frag­te bei unter­schied­li­chen Ver­si­che­rern am Markt nach Deckungs­lö­sun­gen an. Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rer B offe­rier­te Schutz, der alle ange­frag­ten Beson­der­hei­ten abde­cken soll­te. K ent­schied sich für das beschrie­be­ne Ange­bot. Nach sechs Jah­ren muss­te sodann ein ers­ter Scha­den gemel­det wer­den. Eine Mit­ar­bei­te­rin der K soll­te bei einem Inter­es­sen­ten eine Tisch­lam­pe in Augen­schein neh­men und dabei prü­fen, ob es sich hier­bei um eine teu­re Tif­fa­ny­lam­pe oder eine Fäl­schung han­del­te. Bei die­ser Unter­su­chung wur­de die Tisch­lam­pe durch die Mit­ar­bei­te­rin nicht uner­heb­lich beschä­digt. Tat­säch­lich han­del­te es sich bei die­ser Lam­pe um ein Ori­gi­nal und K mel­de­te den Scha­den in Höhe von 43.000 Euro der bestehen­den Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die­se lehn­te eine Scha­den­re­gu­lie­rung mit der Begrün­dung ab, dass bei der Ver­si­che­rung von Auk­ti­ons­häu­sern Ansprü­che aus Beschä­di­gun­gen, der Ver­nich­tung oder dem Abhan­den­kom­men frem­der Sachen vom Ver­si­che­rungs­schutz aus­ge­schlos­sen sei­en. K wand­te sich – ziem­lich erbost – an M, ver­wies auf ihren expli­zit geäu­ßer­ten Bera­tungs­wunsch und nahm ihn in Höhe von 43.000 Euro in Anspruch.

Deckungsebene

M mel­de­te den Fall unse­rer Scha­den­ab­tei­lung. Nach aus­führ­li­cher Erör­te­rung und Auf­be­rei­tung aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen dräng­te sich uns bereits eine Ver­mu­tung auf, ob hier nicht wohl ein Fall vor­lä­ge, in dem der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rer zu Unrecht sei­ne Leis­tung ver­wei­ger­te. Wir mel­de­ten den Sach­ver­halt bei dem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer des M, der sich eben­falls inten­siv mit dem Bedin­gungs­werk der B aus­ein­an­der­setz­te und nach erfolg­ter Prü­fung mit­teil­te, dass auch aus sei­ner Sicht wohl kein Fall für die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung vor­lä­ge. Es bestehe näm­lich kein begrün­der­ter Haft­pflicht­an­spruch gegen M, da dem Auk­ti­ons­haus kein kau­sa­ler Scha­den ent­stan­den sei, weil die B auf­grund einer über­ra­schen­den Aus­schluss­klau­sel zu Unrecht ihre Leis­tung ver­wei­ge­re.

Leistungsanspruch durchsetzen

Statt den M nun im Regen ste­hen zu las­sen, erar­bei­te­ten wir gemein­sam mit dem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer eine Argu­men­ta­ti­ons­struk­tur, mit der die­ser in die Lage ver­setzt wur­de, K auf­zu­zei­gen, wie die akti­ve Durch­set­zung des Leis­tungs­an­spruchs gegen­über der Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung ange­sto­ßen wer­den muss. Im Kern ergab sich die ver­mu­te­te Leis­tungs­pflicht der B dar­aus, dass der Aus­schluss­tat­be­stand, den die­se ver­wen­det, über­ra­schend sein dürf­te, weil Sach­schä­den in den BBR zunächst erst­mal grund­sätz­lich als ver­si­cher­tes Risi­ko genannt sind. An ande­rer Stel­le des Bedin­gungs­wer­kes folg­ten gene­rel­le Aus­schlüs­se für Waren in der Obhut von Auk­ti­ons­häu­sern. Dann folgt wie­der­rum an ande­rer Stel­le eine all­ge­mei­ne Deckungs­er­wei­te­rung für Schä­den an frem­den Sachen durch die beruf­li­che Tätig­keit bevor zum Ende des Wor­dings für Auk­ti­ons­häu­ser wie­der­um ein Aus­schluss von ver­si­cher­ten Risi­ken bei Beschä­di­gung oder Ver­nich­tung frem­der Sachen sta­tu­iert wird. K ließ sich in einer Viel­zahl von Gesprä­chen, auch mit unse­rer Scha­den­ab­tei­lung, dar­auf ein, die­sen rich­ti­gen – im Ergeb­nis aber lei­der lan­gen – Weg zu beschrei­ten. Die Regu­lie­rung des Scha­dens an der Tif­fa­ny­lam­pe konn­te abschlie­ßend – wenn auch lei­der nur durch einen Deckungs­pro­zess, den K gegen die B füh­ren muss­te – erreicht wer­den.

Fazit

Bei der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung geht es um die Abwehr unbe­grün­de­ter und um die Frei­stel­lung begrün­de­ter Ansprü­che. Dar­an fehlt es schlicht und ergrei­fend, wenn Ableh­nun­gen der vor­an­ge­stell­ten Ver­si­che­rer zu Unrecht ergin­gen. In die­sen Situa­tio­nen kommt es dar­auf an, den VSH-ver­si­cher­ten Mak­ler und auch des­sen Kun­den mit Empa­thie und Fin­ger­spit­zen­ge­fühl an die Hand zu neh­men, um die­sen zu ermög­li­chen, den für sie juris­tisch rich­ti­gen Weg zu wäh­len und letzt­lich Zeit und ins­be­son­de­re Geld zu spa­ren. Somit kann ins­be­son­de­re auch eine Belas­tung des Mak­ler-Kun­den-Ver­hält­nis­ses ver­mie­den wer­den.
 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de