„Nenn’ das Kind bei seinem richtigen Namen!“

Deutsch — Ver­si­che­rung, Ver­si­che­rung – Deutsch. Ver­si­che­rungs­deutsch hat bekannt­lich sei­ne eige­ne Spra­che. Auch wenn die­se Spra­che oft­mals durch den Mak­ler für sei­nen Kun­den über­setzt wer­den muss, gibt es gewis­se Gren­zen im Hin­blick dar­auf wie krea­tiv hier­bei agiert wer­den darf. Dies muss­te Mak­ler M leid­voll erfah­ren.

 

Sachverhalt

Mak­ler M wech­sel­te nach jah­re­lan­ger beruf­li­cher Tätig­keit sei­nen Lebens­mit­tel­punkt von Mün­chen nach Ber­lin. Dort ange­kom­men fühl­te er sich nach kur­zer Zeit sehr wohl und erfreu­te sich auch eines schnell wach­sen­den, regio­na­len Kun­den­stam­mes. Hier­bei lern­te er auch Kun­de K ken­nen. Die­sen beriet er zu immer mehr Ver­si­che­rungs­ver­trä­gen. So kam es, dass K den Bera­tungs­wunsch zu einer Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung äußer­te. In der Fol­ge­zeit ver­ein­bar­ten bei­de einen Bera­tungs­ter­min in den Räum­lich­kei­ten des M. Hier­bei zeig­te M dem K ver­schie­de­ne Ange­bo­te mit unter­schied­li­chem Leis­tungs­um­fang. K war es beson­ders wich­tig, dass ange­sichts der hohen Kos­ten für Zahn­be­hand­lun­gen und der begrenz­ten Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­kas­se in die­sem Zusam­men­hang ein umfang­rei­ches Spek­trum an Zahn­be­hand­lun­gen abge­si­chert ist. Er erwähn­te hier­bei beson­ders Zahn­ersatz. In einem Fol­ge­ter­min, der tele­fo­nisch statt­fand, berei­te­te M die Antrags­un­ter­la­gen für K vor und infor­mier­te ihn über die Wich­tig­keit der kor­rek­ten und voll­stän­di­gen Beant­wor­tung der Gesund­heits­fra­gen. K prä­fe­rier­te einen Zahn­zu­satz­ver­si­che­rer, in des­sen Bedin­gungs­werk klar und deut­lich geschrie­ben stand, dass jede Gesund­heits­fra­ge mit „Nein“ zu beant­wor­ten ist – andern­falls dro­he die Ableh­nung des Ver­si­che­rungs­schut­zes. In die­sem Tele­fo­nat las der M dem K die ein­zel­nen Gesund­heits­fra­gen vor, wor­auf­hin K die­se mit „Ja“ oder „Nein“ beant­wor­te­te. Ledig­lich bei einer Fra­ge „Ist Ihr Zahn­ersatz her­aus­nehm­bar?“, for­mu­lier­te M die Fra­ge mit fata­len Aus­wir­kun­gen um: „Ist dein Zahn­ersatz fest, K?“ Die­ser beant­wor­te­te die durch M abge­än­der­te Fra­ge mit „Nein“. Da K jedoch tat­säch­lich bereits eine sog. Tele­s­kop­brü­cke infol­ge eines Fahr­rad­un­falls erhal­ten hat­te, war die­se Ant­wort auf die Fra­ge­va­ri­an­te des K zwar kor­rekt; auf die maß­geb­li­che Ursprungs­fra­ge des Zahn­zu­satz­ver­si­che­rers wäre indes mit einem „Ja“ zu ant­wor­ten gewe­sen. M stell­te den Antrag und die Poli­cie­rung erfolg­te. Eini­ge Wochen spä­ter besuch­te K sei­nen Zahn­arzt und unter­zog sich hier­bei einer umfang­rei­chen Zahn­be­hand­lung. Hier­zu stell­te er ord­nungs­ge­mäß einen Antrag auf Kos­ten­über­nah­me bei sei­ner Zahn­zu­satz­ver­si­che­rung. Nach weni­gen Tagen erhielt K die Nach­richt, dass die Kos­ten­über­nah­me abge­lehnt wur­de. Der Ver­si­che­rer begrün­de­te die Ableh­nung mit unvoll­stän­di­gen bzw. fal­schen Anga­ben zu den Gesund­heits­fra­gen und stell­te fest, dass wich­ti­ge frü­he­re Zahn­be­hand­lun­gen (der her­aus­nehm­ba­re Zahn­ersatz) wahr­heits­wid­rig nicht ange­ge­ben wur­den. K war über die Ableh­nung des Ver­si­che­rungs­schut­zes scho­ckiert und ver­är­gert. Er teil­te in einem wüten­den Tele­fo­nat dem M mit, die­ser habe ihn nicht aus­rei­chend über die Bedeu­tung der Gesund­heits­fra­gen auf­ge­klärt. Zudem hät­te er eine gänz­lich fal­sche Fra­ge gestellt. K for­der­te M auf, den ent­stan­de­nen Scha­den in Höhe von 1.000 Euro zu bezah­len, da er nun ohne die gewünsch­te Absi­che­rung dastand.

Deckungsebene

M mel­de­te den Fall unse­rer Scha­den­ab­tei­lung. Nach einem aus­führ­li­chen Tele­fo­nat und der Auf­be­rei­tung aller erfor­der­li­chen Unter­la­gen wur­de die Scha­den­mel­dung bei der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung des M plat­ziert. Die­se prüf­te den Sach­ver­halt und stell­te fest, dass M tat­säch­lich eine Pflicht­ver­let­zung began­gen hat­te. Zwar hat­te K aus­rei­chend über die Wich­tig­keit der voll­stän­di­gen und kor­rek­ten Beant­wor­tung der Gesund­heits­fra­gen infor­miert. Jedoch fiel gleich­sam auf, dass M pflicht­wid­rig eine kon­kre­te Fra­ge grund­los abän­der­te. Die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung trug im Wei­te­ren das Argu­ment des zumin­dest antei­li­gen Mit­ver­schul­dens des K vor, da die­ser den Antrag und letzt­lich den Ver­si­che­rungs­schein nicht eigen­stän­dig kon­trol­liert habe, wodurch die im Ergeb­nis fal­sche Ant­wort hät­te auf­fal­len müs­sen. Hier schritt unse­re Scha­den­ab­tei­lung ein und ver­wies dar­auf, dass die­ser Ein­wand aus den bekann­ten Grün­den, dass sich ein Kun­de ja gera­de eines Fach­man­nes in Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten bedie­ne, um nicht selbst umfang­rei­che Über­prü­fun­gen vor­neh­men zu müs­sen, nicht ver­fan­ge. Nicht zuletzt auf­grund der mode­rat hohen Scha­den­sum­me von 1.000 Euro folg­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer unse­rem Vor­trag und erklär­te sich bereit, den Scha­den voll­stän­dig zu regu­lie­ren.

Fazit

Die­ser Fall zeigt, wie wich­tig die Bedeu­tung und kor­rek­te Beant­wor­tung von Gesund­heits­fra­gen ist. Miss­ver­ständ­nis­se oder unvoll­stän­di­ge Anga­ben kön­nen nicht nur zur Ableh­nung des Ver­si­che­rungs­schut­zes füh­ren, son­dern auch zu erheb­li­chen finan­zi­el­len Nach­tei­len für die Kun­den. Ver­si­che­rungs­mak­ler soll­ten stets dar­auf ach­ten, dass alle Anga­ben im Antrag kor­rekt und voll­stän­dig sind. Daher soll­ten Fra­gen des Ver­si­che­rers nicht eigen­mäch­tig abge­än­dert wer­den.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH:

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

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