„Altersvorsorge ist wichtig. Zu jedem Zeitpunkt.“ … wirklich?!
Dieses Mantra verfolgt viele von uns seit Kindestagen. Nicht nur die Politik, sondern auch das eigene Elternhaus gaben uns diesen mitunter „nervigen“ aber natürlich grundsätzlich mehr als berechtigten Rat mit auf den Lebensweg. „Sorge vor, ehe es zu spät ist“, hieß es nur allzu oft. Doch wann ist es zu spät? Unser Makler M war der Auffassung: nie, denn Kundenwünsche und ‑bedürfnisse sind stets zu berücksichtigen. Ob man in wirklich jedem Alter Vorsorge betreiben kann und sollte, war Gegenstand des nachfolgenden Falles.
Der Sachverhalt
Makler M hatte ein auf den ersten Blick ungewöhnliches Maklermandat angenommen. Der Wunsch des Kunden K war es, dass er einen erheblichen Betrag, nämlich 250.000 Euro auf Rentenbasis anlegen möchte. Es sollte eine lebenslange Rentenzahlung eingerichtet werden. Bei der vorgenommenen Erstberatung durch M war K 80 Jahre alt. Weiterer Wunsch und Beratungsziel war es, dass K im Falle des Ablebens den restlichen, noch nicht ausgezahlten Betrag an seinen Sohn im Zuge einer Kapitalzahlung vermacht. Seine Tochter solle hierbei auf ausdrücklichen Wunsch des K nicht berücksichtigt werden. K war es besonders wichtig, dass nur eine begünstigte Person existiert. M beriet den K umfassend und vermochte dessen Wunsch auch wunschgemäß einzudecken. Wobei hierbei insbesondere vereinbart wurde, dass bei einer Kapitalrückgewähr im Todesfall das noch vorhandene Kapital abzüglich einer Bearbeitungspauschale von 20.000 Euro ausgezahlt wird. Ein Jahr später verstarb der K infolge einer unvorhersehbaren Erkrankung. Der Sohn und Erbe des verstorbenen K machte sodann eine Pflichtverletzung des M geltend und verwies darauf, dass K falsch beraten wurde. Er bemängelte insbesondere die Bearbeitungspauschale in Höhe von 20.000 Euro, denn in Höhe dieser Bearbeitungspauschale sei sein Erbe geschmälert. M wandte zurecht ein, dass der Abzug der Bearbeitungspauschale bedingungsgemäß erfolgte. Der Sohn des verstorbenen K reichte sodann Klage vor dem zuständigen Landgericht ein.
Die Deckungsebene
Nach postalischer Zustellung der Klageschrift meldete M den Schaden unserer Schadenabteilung und schilderte die Sachlage unter Vorlage der notwendigen Unterlagen und Informationen. Es war schnell ersichtlich, dass hier der Schwerpunkt der Beratung nicht in der eigentlichen Altersvorsorge lag, sondern in dem besonderen Kundenwunsch des K, dass nur eines der beiden Kinder im Todesfall Erbe werden sollte. Dass hierbei eine Bearbeitungspauschale fällig wurde, ist grundsätzlich unschädlich. Dieser Auffassung war auch der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer, der sich sofort hinter unseren M stellte und Versicherungsschutz in Form des Abwehrschutzes gewährte. Wie wir bereits an anderer Stelle berichteten, sind Kundenwünsche stets zu berücksichtigen. Auch und insbesondere bei besonderen Kundenwünschen – wie hier die Kapitalrückgewähr im Todesfall – stellt dies keine Ausnahme dar. Der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer stellte hier nämlich weiterhin klar, dass jeder Kunde seine Idee der Geldanlage im Rahmen der Gesetze selbst wählen könne.
Der Versicherer gewährte Abwehrschutz
Nach der deckungsrechtlichen Aufarbeitung unserer Schadenabteilung verneinte der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer schnell eine Pflichtverletzung des M. Dem Erben des K sei nämlich kein Schaden durch eine Pflichtverletzung des M entstanden. Eine Bearbeitungsgebühr bei vorzeitiger Kapitalrückgewähr sei nichts Ungewöhnliches. Weiterhin erachtete der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer auch den Kundenwunsch als nicht (moralisch) ungewöhnlich – ebenso wenig in rechtlicher Hinsicht. Der beigeordnete Rechtsanwalt verteidigte unseren Makler M erfolgreich gegen die landgerichtliche Klage.
Fazit
Auch diesen Monat ist deutlich geworden, dass die deckungsrechtliche Aufarbeitung der übersandten Unterlagen und Informationen zwingende Voraussetzung für eine korrekte, schnelle und abschließende Schadenbearbeitung ist. Aus diesem Grund ist es dem Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer möglich, die wesentlichen Eckpunkte und rechtlichen Fallstricke zeitnah zu erfassen und haftungsrechtlich zu bearbeiten. Auch und insbesondere, wenn vermeintlich andere Sichtweisen auf eine Schadenmeldung und den zugrunde liegenden Sachverhalt möglich sind, ist ausschließlich die deckungs- und haftungsrechtliche Beurteilung relevant.
Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH
Die Hans John Versicherungsmakler GmbH aus Hamburg bietet mit einem Kompetenzteam u. a. aus Volljuristen und Versicherungskaufleuten einen Vollservice in der Vermögensschaden-Haftpflicht an – inklusive umfassender Betreuung im Schadensfall. Die Hans John Versicherungsmakler GmbH ist seit Jahren einer der Marktführer in ihrem Segment.
Ihr Ansprechpartner zu diesem Beitrag
Ass. jur. Dr. Oliver Fröhlich, LL.M.
E‑Mail: schaden@haftpflichtexperten.de