„Altersvorsorge ist wichtig. Zu jedem Zeitpunkt.“ … wirklich?!

Die­ses Man­tra ver­folgt vie­le von uns seit Kin­des­ta­gen. Nicht nur die Poli­tik, son­dern auch das eige­ne Eltern­haus gaben uns die­sen mit­un­ter „ner­vi­gen“ aber natür­lich grund­sätz­lich mehr als berech­tig­ten Rat mit auf den Lebens­weg. „Sor­ge vor, ehe es zu spät ist“, hieß es nur all­zu oft. Doch wann ist es zu spät? Unser Mak­ler M war der Auf­fas­sung: nie, denn Kun­den­wün­sche und ‑bedürf­nis­se sind stets zu berück­sich­ti­gen. Ob man in wirk­lich jedem Alter Vor­sor­ge betrei­ben kann und soll­te, war Gegen­stand des nach­fol­gen­den Fal­les.

 

Der Sachverhalt

Mak­ler M hat­te ein auf den ers­ten Blick unge­wöhn­li­ches Mak­ler­man­dat ange­nom­men. Der Wunsch des Kun­den K war es, dass er einen erheb­li­chen Betrag, näm­lich 250.000 Euro auf Ren­ten­ba­sis anle­gen möch­te. Es soll­te eine lebens­lan­ge Ren­ten­zah­lung ein­ge­rich­tet wer­den. Bei der vor­ge­nom­me­nen Erst­be­ra­tung durch M war K 80 Jah­re alt. Wei­te­rer Wunsch und Bera­tungs­ziel war es, dass K im Fal­le des Able­bens den rest­li­chen, noch nicht aus­ge­zahl­ten Betrag an sei­nen Sohn im Zuge einer Kapi­tal­zah­lung ver­macht. Sei­ne Toch­ter sol­le hier­bei auf aus­drück­li­chen Wunsch des K nicht berück­sich­tigt wer­den. K war es beson­ders wich­tig, dass nur eine begüns­tig­te Per­son exis­tiert. M beriet den K umfas­send und ver­moch­te des­sen Wunsch auch wunsch­ge­mäß ein­zu­de­cken. Wobei hier­bei ins­be­son­de­re ver­ein­bart wur­de, dass bei einer Kapi­tal­rück­ge­währ im Todes­fall das noch vor­han­de­ne Kapi­tal abzüg­lich einer Bear­bei­tungs­pau­scha­le von 20.000 Euro aus­ge­zahlt wird. Ein Jahr spä­ter ver­starb der K infol­ge einer unvor­her­seh­ba­ren Erkran­kung. Der Sohn und Erbe des ver­stor­be­nen K mach­te sodann eine Pflicht­ver­let­zung des M gel­tend und ver­wies dar­auf, dass K falsch bera­ten wur­de. Er bemän­gel­te ins­be­son­de­re die Bear­bei­tungs­pau­scha­le in Höhe von 20.000 Euro, denn in Höhe die­ser Bear­bei­tungs­pau­scha­le sei sein Erbe geschmä­lert. M wand­te zurecht ein, dass der Abzug der Bear­bei­tungs­pau­scha­le bedin­gungs­ge­mäß erfolg­te. Der Sohn des ver­stor­be­nen K reich­te sodann Kla­ge vor dem zustän­di­gen Land­ge­richt ein.

Die Deckungsebene

Nach pos­ta­li­scher Zustel­lung der Kla­ge­schrift mel­de­te M den Scha­den unse­rer Scha­den­ab­tei­lung und schil­der­te die Sach­la­ge unter Vor­la­ge der not­wen­di­gen Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen. Es war schnell ersicht­lich, dass hier der Schwer­punkt der Bera­tung nicht in der eigent­li­chen Alters­vor­sor­ge lag, son­dern in dem beson­de­ren Kun­den­wunsch des K, dass nur eines der bei­den Kin­der im Todes­fall Erbe wer­den soll­te. Dass hier­bei eine Bear­bei­tungs­pau­scha­le fäl­lig wur­de, ist grund­sätz­lich unschäd­lich. Die­ser Auf­fas­sung war auch der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer, der sich sofort hin­ter unse­ren M stell­te und Ver­si­che­rungs­schutz in Form des Abwehr­schut­zes gewähr­te. Wie wir bereits an ande­rer Stel­le berich­te­ten, sind Kun­den­wün­sche stets zu berück­sich­ti­gen. Auch und ins­be­son­de­re bei beson­de­ren Kun­den­wün­schen – wie hier die Kapi­tal­rück­ge­währ im Todes­fall – stellt dies kei­ne Aus­nah­me dar. Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer stell­te hier näm­lich wei­ter­hin klar, dass jeder Kun­de sei­ne Idee der Geld­an­la­ge im Rah­men der Geset­ze selbst wäh­len kön­ne.

Der Versicherer gewährte Abwehrschutz

Nach der deckungs­recht­li­chen Auf­ar­bei­tung unse­rer Scha­den­ab­tei­lung ver­nein­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer schnell eine Pflicht­ver­let­zung des M. Dem Erben des K sei näm­lich kein Scha­den durch eine Pflicht­ver­let­zung des M ent­stan­den. Eine Bear­bei­tungs­ge­bühr bei vor­zei­ti­ger Kapi­tal­rück­ge­währ sei nichts Unge­wöhn­li­ches. Wei­ter­hin erach­te­te der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer auch den Kun­den­wunsch als nicht (mora­lisch) unge­wöhn­lich – eben­so wenig in recht­li­cher Hin­sicht. Der bei­geord­ne­te Rechts­an­walt ver­tei­dig­te unse­ren Mak­ler M erfolg­reich gegen die land­ge­richt­li­che Kla­ge.

Fazit

Auch die­sen Monat ist deut­lich gewor­den, dass die deckungs­recht­li­che Auf­ar­bei­tung der über­sand­ten Unter­la­gen und Infor­ma­tio­nen zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für eine kor­rek­te, schnel­le und abschlie­ßen­de Scha­den­be­ar­bei­tung ist. Aus die­sem Grund ist es dem Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer mög­lich, die wesent­li­chen Eck­punk­te und recht­li­chen Fall­stri­cke zeit­nah zu erfas­sen und haf­tungs­recht­lich zu bear­bei­ten. Auch und ins­be­son­de­re, wenn ver­meint­lich ande­re Sicht­wei­sen auf eine Scha­den­mel­dung und den zugrun­de lie­gen­den Sach­ver­halt mög­lich sind, ist aus­schließ­lich die deckungs- und haf­tungs­recht­li­che Beur­tei­lung rele­vant.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ihr Ansprechpartner zu diesem Beitrag

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

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