„Kundenwünsche müssen manchmal besonders kritisch hinterfragt werden!“

Der Kun­de ist König. Ja, die­se Auf­fas­sung ist nicht nur in wei­ten Tei­len des Ein­zel­han­dels zu fin­den, son­dern auch in unse­rer Arbeit als Ver­si­che­rungs­mak­ler. Im nach­fol­gen­den Scha­den­fall äußer­te der Kun­de des Mak­lers über einen län­ge­ren Zeit­raum spe­zi­el­le Wün­sche im Hin­blick auf einen bestimm­ten, für ihn schein­bar ele­men­ta­ren Deckungs­bau­stein einer betrieb­li­chen Ver­si­che­rung. Die­ser Bau­stein wur­de dann schließ­lich — wohl unter Prä­mi­en­ge­sichts­punk­ten — kom­men­tar­los doch nicht vom Kun­den mit­be­an­tragt und sodann nicht zusätz­lich zur Grund­de­ckung poli­ciert. Hier drängt sich neben der Fra­ge, ob sich der letzt­lich bean­trag­te Kun­den­wunsch auch mit dem tat­säch­li­chen Ver­si­che­rungs­be­darf deckt, zugleich die Ver­mu­tung auf, dass ein Fall der Mak­ler­haf­tung nah ist.

 

Sachverhalt

Mak­ler M und sein Kun­de K kann­ten sich bereits seit der Aus­bil­dung. Sie waren gute Freun­de und so war es nur all­zu logisch, dass M sich um das wich­tigs­te Gut des befreun­de­ten K küm­mer­te – den Ver­si­che­rungs­schutz. Dies tat er über meh­re­re Jah­re. So weit so gut. K trat nun­mehr an M her­an und ließ sich über ver­schie­de­ne Mög­lich­kei­ten einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung bera­ten. Hier­bei schweb­ten ihm ver­schie­de­ne Modu­le (u.a. Miet- und Ver­kehrs­rechts­schutz) vor, aber ins­be­son­de­re lag sein Augen­merk auf dem Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz, da er eine Posi­ti­on als ange­stell­ter Geschäfts­füh­rer ein­neh­men soll­te. Der Bera­tungs­pro­zess zog sich über meh­re­re Wochen hin, da immer wie­der der Bau­stein Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz erör­tert und des­sen ele­men­ta­re Bedeu­tung für K dis­ku­tiert wur­de. Hier­bei war es K, der wie­der­holt her­aus­stell­te, dass es ihm vor­ran­gig um eben die­sen Deckungs­bau­stein ging. Als schließ­lich nach fina­ler und umfas­sen­der Ange­bots­er­stel­lung durch M, kom­men­tar­los Ver­si­che­rungs­schutz ohne den Bau­stein Anstel­lungs­ver­trags-Rechts­schutz von K bean­tragt wur­de – er hat­te den Bau­stein im Antrags­for­mu­lar aktiv abge­wählt — über­mit­tel­te M den Antrag nach Kennt­nis­nah­me gedan­ken- und beden­ken­los tag­gleich an den Rechts­schutz­ver­si­che­rer. Es kam, wie es kom­men muss­te: K soll­te frist­los gekün­digt wer­den und gegen die­ses Vor­ge­hen woll­te er sich zur Wehr set­zen. Nach­dem K die Infor­ma­ti­on erhielt, dass für die­sen Rechts­streit kein Ver­si­che­rungs­schutz besteht, ver­lang­te er von M die Über­nah­me der ent­spre­chen­den Kos­ten. M mel­de­te den Fall sei­ner Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

Deckungsebene

Der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer sah in dem Umstand, dass M trotz der unstrei­ti­gen, wochen­lan­gen und aus­führ­li­chen Erör­te­run­gen zu dem streit­ge­gen­ständ­li­chen, feh­len­den Deckungs­bau­stein des Anstel­lungs-Ver­trags­rechts­schut­zes kei­ner­lei Rück­fra­gen bei des­sen Nicht­be­an­tra­gung stell­te, eine der­ar­tig gro­be Pflicht­ver­let­zung, dass zunächst dis­ku­tiert wur­de, ob der Anwen­dungs­be­reich des Aus­schluss­grun­des „wis­sent­li­che Pflicht­ver­let­zung“ eröff­net sei. Der lang­jäh­rig täti­ge und erfah­re­ne Sach­be­ar­bei­ter des VSH-Ver­si­che­rers wies in die­sem Zusam­men­hang dar­auf hin, dass es nicht nach­voll­zieh­bar sei, wie nach einer über­aus lang­wie­ri­gen, vom Kun­den initi­ier­ten Erör­te­rung eines aus sei­ner eige­nen Sicht höchst ele­men­ta­ren Ver­si­che­rungs­schut­zes der Mak­ler kei­ner­lei Anlass sah, die­sen abso­lut dia­me­tral gegen­sätz­li­chen Kun­den­wunsch bei Antrags­stel­lung wenigs­tens kurz zu hin­ter­fra­gen. Nach dem deut­li­chen Vor­trag unse­rer Scha­dens­ab­tei­lung, dass für den genann­ten Aus­schluss nicht der gerings­te Ansatz gege­ben sei, stand das „Ob“ des Ver­si­che­rungs­schut­zes nicht ernst­haft in Fra­ge. Da lei­der auch ein in der­ar­ti­gen Fäl­len grund­sätz­lich zu erwar­ten­der Hin­weis des Mak­lers nicht vor­han­den war, dass der Kun­de ele­men­ta­ren Ver­si­che­rungs­schutz gegen die aus­drück­li­che Ver­mitt­ler­emp­feh­lung nicht wünscht, stand auch das „Wie“ bezie­hungs­wei­se die Form des Ver­si­che­rungs­schut­zes nicht zur Dis­kus­si­on. Weil kei­ner­lei Argu­men­te für das Aus­räu­men des Vor­wur­fes einer Pflicht­ver­let­zung vor­la­gen, kam nur eine weit­ge­hen­de Regu­lie­rung in Fra­ge.

Fazit

Auch in die­sem Scha­dens­fall des Monats wird eines wie­der deut­lich: Schwei­gen ist Sil­ber, Reden ist Gold. Ins­be­son­de­re wenn unver­ständ­li­che, uner­war­te­te oder auch gegen­sätz­li­che Wün­sche durch den Kun­den geäu­ßert wer­den, raten wir ein­dring­lich dazu die­se grund­sätz­lich zu hin­ter­fra­gen. Eine Nach­fra­ge ver­hin­dert Miss­ver­ständ­nis­se und sorgt dafür, dass kein Nähr­bo­den für einen oft­mals unbe­rech­tig­ten Vor­wurf einer Pflicht­ver­let­zung ent­steht.

 

Über die Hans John Versicherungsmakler GmbH

Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH aus Ham­burg bie­tet mit einem Kom­pe­tenz­team u. a. aus Voll­ju­ris­ten und Ver­si­che­rungs­kauf­leu­ten einen Voll­ser­vice in der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht an – inklu­si­ve umfas­sen­der Betreu­ung im Scha­dens­fall. Die Hans John Ver­si­che­rungs­mak­ler GmbH ist seit Jah­ren einer der Markt­füh­rer in ihrem Seg­ment.

 

Ihr Ansprechpartner zu dieser Meldung

Ass. jur. Dr. Oli­ver Fröh­lich, LL.M.

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