Bei der Ver­mitt­lung von Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen kommt es im Ver­gleich zu ande­ren Spar­ten deut­lich häu­fi­ger zu Haf­tungs­fäl­len des Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lers. Doch wor­an liegt das eigent­lich? Wel­che Feh­ler pas­sie­ren immer wie­der und wie kann der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler die­se ver­mei­den?

Schau­en wir uns die häu­figs­ten Pflicht­ver­let­zun­gen an, lässt sich zunächst fest­hal­ten, dass der Ver­mitt­ler – wie in ande­ren Spar­ten auch – natür­lich in Anspruch genom­men wer­den kann, wenn es erst gar kei­ne Rechts­schutz­ver­si­che­rung gibt und der Kun­de glaub­haft machen kann, dass er eine sol­che abge­schlos­sen hät­te. Auch die Kün­di­gung der alten Poli­ce ohne einen dar­auf­fol­gen­den Neu­ab­schluss führt zu einem poten­zi­el­len Haf­tungs­ri­si­ko, wie es aus ande­ren Spar­ten bekannt ist. Die Beson­der­heit hier: Wenn zwar ein Fol­ge­ver­trag abge­schlos­sen wur­de, die­ser aber nicht direkt an den Vor­ver­trag anschließt, führt die erneu­te War­te­zeit zu einer wei­te­ren Haf­tungs­fal­le für den Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler.

Doch die meis­ten Inan­spruch­nah­men der Ver­mitt­ler lie­gen in der Natur der Rechts­schutz­ver­si­che­rung. Nicht nur für Ver­si­che­rungs­neh­mer, son­dern auch für Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler ist die Rechts­schutz­ver­si­che­rung ein anspruchs­vol­les The­ma.

Das liegt zum einen an der Struk­tur der Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen, aber auch an der Viel­zahl an unter­schied­li­chen Leis­tungs­bau­stei­nen, die oft modu­lar hin­zu­ge­wählt wer­den kön­nen und die für den durch­schnitt­li­chen Ver­si­che­rungs­neh­mer manch­mal nur schwer zu durch­drin­gen sind.

Erschwe­rend kommt hin­zu, dass am Markt so vie­le unter­schied­li­che Rechts­schutz­be­din­gungs­wer­ke (von den ARB 75 bis zu den ARB 2021) exis­tie­ren, wie wohl in kei­ner ande­ren Spar­te. Hier den Über­blick zu behal­ten und – etwa bei Umde­ckun­gen – eine Schlech­ter­stel­lung der Kun­den zu ver­mei­den, erfor­dert ein hohes Maß an Sach­kennt­nis und Sorg­falt. Schnell kann es pas­sie­ren, dass bei der Absi­che­rung für den Kun­den wich­ti­ge Leis­tungs­bau­stei­ne ver­ges­sen oder schlicht­weg über­se­hen wer­den.

Der Umstand, dass es inner­halb nur eines Ver­si­che­rungs­ver­tra­ges gleich meh­re­re Ver­si­che­rungs­fall­de­fi­ni­tio­nen gibt, führt auch nicht zu einer Ver­ein­fa­chung. So kommt es im Scha­dens­er­satz-Rechts­schutz auf das Kau­sal­ereig­nis an, im Bera­tungs­rechts­schutz auf die Ände­rung der Rechts­la­ge und in den übri­gen Fäl­len auf den Ver­stoß gegen Rechts­pflich­ten.

Hin­zu kommt, dass es im Lau­fe der Jah­re immer wie­der dazu kam, dass ein­zel­nen Klau­seln inner­halb von Rechts­schutz­be­din­gun­gen von Gerich­ten für intrans­pa­rent erach­tet wur­den und es in der Fol­ge nicht immer ein­heit­li­che Reak­tio­nen der Ver­si­che­rer hier­auf gab.

Wer­fen wir doch ein­fach einen Blick in die Pra­xis und schau­en uns sehr typi­sche, rea­le Fäl­le aus unse­rer Scha­den­ab­tei­lung an, bei denen wir Ver­si­che­rungs­ver­mitt­ler im Jahr 2022 beglei­tet haben:

Der feh­len­de Bau­stein

Der Ver­si­che­rungs­neh­mer und spä­te­re Anspruch­stel­ler betrieb eine Pra­xis für Phy­sio­the­ra­pie. Bereits 2017 schloss er nach Bera­tung durch einen Ver­si­che­rungs­mak­ler, den M1, eine Fir­men­rechts­schutz­ver­si­che­rung ab. Zwei Jah­re spä­ter erfolg­te dann ein Betreu­er­wech­sel, Mak­le­rin M2 über­nahm fort­an die Bera­tung des Kun­den in Ver­si­che­rungs­an­ge­le­gen­hei­ten und initi­ier­te unter ande­rem eine Aktua­li­sie­rung des Rechts­schutz­ver­tra­ges. Die­se Deckung wur­de dann ein gutes Jahr spä­ter erst­mals benö­tigt. Was war pas­siert? Der VN hat­te für sei­ne Pra­xis­räu­me von einer Lea­sing­fir­ma eini­ge hoch­wer­ti­ge Fit­ness­ge­rä­te erwor­ben, die jedoch regel­mä­ßig aus­fie­len und repa­riert wer­den muss­ten. Der VN beab­sich­tig­te Män­gel- und Gewähr­leis­tungs­rech­te gegen­über der Lea­sing­fir­ma gel­tend zu machen und for­der­te hier­für Rechts­schutz von sei­ner Ver­si­che­rung ein. Die Rechts­schutz­ver­si­che­rung lehn­te jedoch ab und ver­wies – zu Recht – dar­auf, dass der Ver­trag des VN kei­nen Ver­trags-Rechts­schutz für Hilfs­ge­schäf­te beinhal­te­te. M2 sah sich hier­für in der Ver­ant­wor­tung, da ihr bei Anpas­sung des Ver­tra­ges die Anschaf­fung hoch­wer­ti­ger Fit­ness­ge­rä­te durch den Kun­den bekannt war. Dies sah auch der ein­ge­schal­te­te Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer so und regu­lier­te, erbrach­te also die Leis­tun­gen, die bei kor­rek­ter Ver­trags­an­pas­sung eigent­lich die Rechts­schutz­ver­si­che­rung erbracht hät­te.

Rechts­schutz­ver­trag bei der Erwei­te­rung bestehen­der Ver­si­che­run­gen ver­ges­sen

In einem wei­te­ren Fall ging es um eine Fir­men- und Pri­vat­rechts­schutz­ver­si­che­rung, die dem Mak­ler­kun­den eben­falls in 2017 ver­mit­telt wor­den war. In den Ver­si­che­rungs­schutz inklu­diert waren zunächst betrieb­lich genutz­te Fahr­zeu­ge. Pri­vat­fahr­zeu­ge waren nicht vor­han­den. Anfang 2022 bat der VN sei­nen Ver­si­che­rungs­mak­ler, den M3, dann aller­dings um eine eVB für ein pri­vat erwor­be­nes Wohn­mo­bil. Dem kam M3 zwar auch nach, aller­dings ver­säum­te er den Rechts­schutz­ver­trag um den „Pri­vat-Ver­kehrs­recht­schutz“ zu erwei­tern, was sich als fatal erwies, als sich her­aus­stell­te, dass das Wohn­mo­bil mit schwer­wie­gen­den Sach­män­geln behaf­tet war und der Rechts­schutz­ver­si­che­rer die Über­nah­me der Kos­ten für einen ein­ge­schal­te­ten Rechts­an­walt ablehn­te. Zwar wur­de der Ver­si­che­rungs­schutz umge­hend erwei­tert, für den bereits ein­ge­tre­te­nen Scha­den brach­te das jedoch natür­lich nichts mehr. Auch hier erklär­te sich der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rer bereit, „die Leis­tun­gen zur Ver­fü­gung zu stel­len, wel­che der Geschä­dig­te bei Abschluss von einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung erhal­ten hät­te.“

Die feh­len­de Anschluss­ver­si­che­rung

Der drit­te Fall ist schnell erzählt: Der Kun­de von Mak­le­rin, der M4, hat­te von sei­nem Rechts­schutz­ver­si­che­rer scha­dens­be­dingt eine Kün­di­gung erhal­ten und die M4 war damit beauf­tragt, einen Fol­ge­ver­si­che­rer zu fin­den. Anfangs gestal­te­te sich die Suche schwie­rig, schluss­end­lich gelang es aber tat­säch­lich, ein Ange­bot zu erhal­ten. Der Kun­de stimm­te dem Ange­bot per E‑Mail zu. Die­se Mit­tei­lung ging im Büro von M4 jedoch lei­der unter, auch auf­grund eines Krank­heits­falls. Bemerkt wur­de das Ver­säum­nis erst 19 Mona­te spä­ter, als der VN sich in einer Aus­ein­an­der­set­zung mit sei­nem Arbeit­ge­ber befand und Arbeits-Rechts­schutz benö­tigt hät­te. Auch die­ser Fall wur­de von der Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung anstands­los regu­liert, wobei erspar­te Rechts­schutz­prä­mi­en für 19 Mona­te, der fik­ti­ve Selbst­be­halt des VN in Höhe von 150 EUR sowie der Selbst­be­halt der M4 in Höhe von 1.500 EUR in Abzug gebracht wur­den. Letzt­lich zahl­te die Ver­mö­gens­scha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung hier rund 3.500 EUR.

Es ist jedem Ver­mitt­ler also nur anzu­ra­ten, beim Abschluss und bei der Umstel­lung einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung zwei­mal hin­zu­schau­en, sich Unter­stüt­zung durch fach­kun­di­ge Kol­le­gen zu suchen oder dem Kun­den im Zwei­fel alle mög­li­chen Rechts­schutz-Bau­stei­ne anzu­bie­ten. Eine gänz­li­che Ent­haf­tung ist natür­lich nie mög­lich. Im Fall der Fäl­le schützt dann die Ver­mö­genscha­den-Haft­pflicht­ver­si­che­rung.

 

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